Ich bin Student der sich zur Zeit für 6 Monate im Ausland befindet. Auf meinem Konto ist aus unbekannter Herkunft ein Geldbetrag von 1350 Euro eingegangen. Ich habe das Geld erstmal für eine Weile auf dem Konto liegen lassen, um zu sehen ob sich jemand bei mir meldet und das Geld für sich beansprucht. Als sich nach 6 Wochen immernoch niemand gemeldet hat, habe ich das Geld genommen und mir davon ein Notebook gekauft (1200 Euro), nachdem mein altes den Geist aufgegeben hat und ich eins fürs Studium benötige.
Heute ging ein Brief von einem Rechtsanwalt bei meinen Eltern ein. Dieser besagt ich soll den Geldbetrag, 200 Euro Rechtsanwaltskosten und zusätzlich noch die Zinsen zurueckueberweisen, da die Überweisung versehentlich von einer Privatperson getätigt wurde. Anschliessend haben meine Eltern die Post durchgesehen die sie für mich bei Seite gelegt haben (da ich im Ausland bin). Etwa 25 Tage vorher kam ein Brief besagter Person der mich auffordert das Geld an ihn zu überweisen. Den Laptop habe ich bereits 3 Wochen vor Eingang dieses Briefes gekauft.
Ich habe zwar den Geldbetrag von 1350 Euro auf meinem Konto, davon sind allerdings 900 Euro die Vorauszahlung einer Stiftung zur Finanzierung meines Auslandsaufenthalts (November, Dezember, Januar je 300 Euro). Ohne dieses Geld muss ich den Aufenthalt hier abbrechen.
Nochmal chronlogisch:
Geldeingang: Ende Juli
Kauf Laptop: Anfang September
Eingang 1. Mahnung: Ende September (ungelesen, da im Ausland)
Eingang 2. Schreiben Rechtsanwalt: 25.10
Meine Fragen:
- Muss ich die 1350 Euro zurueckueberweisen?
- Muss ich Zinsen und Rechtsanwaltskosten bezahlen?
- Wie reagiere ich auf das Anwaltsschreiben, also was soll ich jetzt am Besten tun?
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
- Muss ich die 1350 Euro zurueckueberweisen?
Ja. Die Person hat einen Bereicherungsanspruch gegen Sie.
- Muss ich Zinsen und Rechtsanwaltskosten bezahlen?
Zinsen müssen Sie ab dem Ablauf der Frist, die Ihnen die Person gesetzt hat, zahlen. Rechtsanwaltskosten müssen Sie auch zahlen.
- Wie reagiere ich auf das Anwaltsschreiben, also was soll ich jetzt am Besten tun?
Wenn Sie das Geld herausgegeben haben, sollen Sie mitteilen, dass Sie den Betrag nur in Raten zahlen können. Den Anspruch auf Zinszahlung sollen Sie wie oben beschrieben anerkennen. Mehr lässt sich in dieser Konstellation nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt25. Oktober 2011 | 06:30
Die anwaltlichen Kosten dürften nicht mehr als 186,24 Euro betragen.
Ergänzung vom Anwalt25. Oktober 2011 | 10:32
Die Zinsen sind ab dem Verzugeintritt oder nach § 819 Abs. 1 BGB
ab Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes beim Empfang des Geldes oder später beim Erfahren der Kenntnis zu zahlen.
Sie haften auch verschärft nach den §§ 819
, 989
, 990 BGB
, weil Sie den Mangel des Empfangs vom Anfang an gekannt haben. Sie wüssten nämlich, dass IHnen die Person nichts schuldet. So haben Sie, wenn Sie das Geld nicht herausgeben können, Schadensersatz zu leisten.
Ausserdem haben Sie durch den Kauf einen Laptop erworben, den Sie gut gebrachen können, weil Ihr alter Laptop seinen Geist aufgegeben hat. Sie haben keine überflüssige Ausgaben gemacht.
Ich kann Ihnen leider keine günstigere Auskunft geben.