Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ein Zahlungsvorgang ist (§ 675j Abs. 1 BGB
) gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann u.a. als Einwilligung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren.
Es ist unklar, ob Sie mit Ihrer Bank vereinbar haben, dass in die Überweisung mündlich eingewilligt werden kann. Sie sagen nur, sie sagt, Sie hätten es gemacht.
Die Autorisierung im Sinne des § 675j BGB
ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden.
Die Willenserklärungen können auch mündlich gemacht werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend/ konkludent erfolgen, je nachdem, was von den Parteien vereinbart wurde. Die Parteien können immer eine ausdrückliche Vereinbarung über die Art und Weise der Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang treffen.
Wenn Sie mündlich einen Überweisungsauftrag erteilt haben, dann reicht das aus, wenn Sie nicht anderes vereinbart haben. insoweit sollen Sie in Ihre Unterlagen nachschauen. Schriftlichkeit ist nicht unbedingt erforderlich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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