Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Auf Grund Ihrer Schilderungen ist wohl davon auszugehen das die NE Ihres Bruders tatsächlich erloschen ist. Dies wäre jedoch ggf. detailliert zu prüfen und ggf. dennoch ein Antrag auf Übertragung der NE in den neuen Pass zu stellen.
Sollte sich jedoch herausstellen, dass die NE erloschen ist, besteht ggf. die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund zu beantragen, z.B. zum Nachzug zur minderjährigen Tochter. Da er jedoch geschieden ist dürfte das alleinige Sorgerecht bei der Mutter liegen, in diesem Fall ist die Erteilung eines Familienvisums eher unwahrscheinlich.
Alternativ käme daher die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG
in Betracht, dazu müsste jedoch im Zweifel bereits ein konkretes Jobangebot mit Arbeitsvertrag vorgelegt werden.
Eine Wohnsitzanmeldung wäre grundsätzlich möglich - auch ohne Visum - und vorliegend auch ratsam, denn nur dann wird die Ausländerbehörde in Berlin zuständig. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Auflage bzgl. NRW wohl immer noch gilt, daher sollte Bevorzugt eine Wohnsitzanmeldung dort erfolgen sofern dies möglich ist.
Für den Fall, dass die Ausländerbehörde feststellt, dass der Aufenthaltstitel erloschen ist, wird Sie Ihrem Bruder eine Frist zur Ausreise setzen und seinen Pass einziehen. Eine "Umgehung" könnte nur erfolgen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gestellt wird, dann würde die Abschiebungsanordnung bis zur Entscheidung darüber ausgesetzt werden.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung darstellen kann und es in jedem ratsam ist sich vor Ort anwaltlich beraten zu lassen um alle Möglichkeiten abzuwägen und die weiteren Schritte zu planen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
GEISMAR Rechtsanwälte
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Nadiraschwili,
vielen Dank für die Beantwortung meines Anliegens.
Ich würde gerne die Nachfragefunktion nutzen und Ihnen noch paar Fragen stellen:
Was für einen Arbeitsvertrag wird benötigt, um einen Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG
, zu bekommen - Zusage für die Einstellung gilt erstmal für ein Jahr/1.800 EUR brutto.
Kann man bei der Gerichtsverhaldlung folgende Tatsachen nutzen: 1.Es wurde meinem Bruder bei seiner Ausreise nach Deutschland ein Ausreisevisum vom usb. Behörden ausgestellt (wird auch in den neuen Pass übertragen) Mit diesem Visum darf er nicht eine Wohnung anmieten und sich da anmelden lassen, muss sich bei einem Hotel unterbringen, klingt verrückt, aber ist leider wahr.
2. Bei seiner Ausreise wurde ihm seinen Wehrpass entnommen, ohne diesen darf man nicht eingestellt werden.
3. Obwohl mein Bruder im Besitz eines usbekischen Passes und der usbekischen staatsangehörigkeit ist, ist er nicht in Usbekistan willkommen, es ist schon ein mononationales Land geworden und er gehört zu der jüdischen Minderheit, beherrscht die usbekische Sprache nicht, die Gesellschaft wird ihn einfach nicht aufnehmen, ihm drohnen die fatale Verlüste des "Menschenrechtes", wenn ich so ausdrücken darf.
Könnten Sie uns noch weitere Hinweise geben, welche Argumente uns helfen könnten...
Herzlichen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen
Dinn
Bzgl. des Arbeitsvertrags kommt es darauf an, was für eine Art von Tätigkeit dies ist, daher kann hier nicht pauschal beantwortet werden ob die Arbeitsagentur Ihre Zustimmung erteilen wird. Das Gehalt ist mit 1800 Euro brutto jedenfalls schon an der untersten Grenze und könnte unter Umständen als zu niedrig angesehen werden.
Man sollte auf die von Ihnen genannten Gründe in jedem Fall hinweisen und ggf. hilfsweise könnte auch beantragt werden ihm einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen oder als jüdischer Immigrant.
Leider können hier in diesem Rahem nicht alle Möglichkeiten erörtert werden die eventuell Bestehen, da dazu weitere Details notwendig sind und die Angelegenheit genau geprüft werden müsste. Dazu sollten Sie sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt