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Unbefristete Niederlassungserlaubnis ist wahrscheinlich erloschen

7. September 2015 20:23 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


11:52

Mein Bruder, ein usbekischer Staatsangehöriger, wurde im Juli 2004 mit seiner damaligen Familie (Frau und Tochter - derzeit ist sie 16 Jahre) als Kontingentflüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 in Deutschland aufgenommen und einen ständigen Wohnsitz in Duisburg, NRW bekommen. NE war als unbefristet ausgestellt, aber mit dem Vermerk „Wohnsitz gestattet in NRW"
Nach einiger Zeit trennten sich mein Bruder und seine damalige Frau voneinander und er war im Oktober 2004 nach Usbekistan zurückgekehrt, um sich um unsere todkranke Großmutter zu kümmern, die staatliche Unterstützung hat er seit Ausreise nicht erhalten. Im 2006 wurde mein Bruder in Deutschland von seiner Frau offiziell geschieden.
Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2005 wurde er nach Moskau umgesiedelt, wo er einen Job als Ingenieur bei einer Baufirma bekommen hat. Während dieses Zeitraums hielt er sich gelegentlich in Deutschland auf.
Da mein Bruder die usbekische Staatsangehörigkeit beibehalten hat, wurde im Februar 2015 ihm wegen der absurden Ausländerquote fristlos gekündigt. Angesichts des deutlich gestiegenen Ausländerhass hat sich die allgemeine Situation definitiv verschlechtert.
Jetzt ist er zu mir nach Berlin umgezogen, mit einem einzigen Koffer…
Seinen alten Pass mit dem aufgeklebten Aufenthaltstitel muss er bei der usbekischen Botschaft demnächst abgeben, da er die Ausstellung eines neuen biometrischen Reisepasses beantragt hat.
Wir wissen, dass die NE höchstwahrscheinlich erloschen ist, obwohl bis dato noch keine Mitteilung des AA’s vorliegt. Mir ist natürlich klar, wie unmöglich es jetzt scheint, die (erloschene??) NE wieder zu bekommen, aber ich will alles tun, was in meinen Kräften steht. Mögliche Argumente dafür wären:
– Ich, unsere Mutter und Großmuter wohnen auch in Deutschland (in Berlin)
– Meine Mutter ist krank, ist pflegebedürftig.
– Meine Nichte wohnt ebenfalls in Deutschland, ist noch nicht volljährig, hat eine ausgeprägte Bindung zu seinem Vater
– Mein Bruder hat einen sehr beanspruchten Beruf (Bauingeneuer)
– Ein Start-Up hat bereits das Interesse für die mögliche Einstellung gezeigt.
Meine Frage ist: womit müssen wir anfangen? Müssen wir uns schon jetzt einen professionellen Rat bei einem Anwalt einholen oder erstmal versuchen ihn bei meiner Wohnung in Berlin anzumelden? Darf man das überhaupt wegen der Wohnsitzanordnung?
- Womit müssen wir rechnen, was droht ihm - Abschiebung? Wie kann man diese umgehen?
- Welche Unterlagen/Beweise (Arbeitszeugnisse, Diploma, ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit unserer Muter?) können uns helfen?


Danke im Voraus für die Beantwortung der Fragen.

mit freundlichen Grüßen
Dinn

7. September 2015 | 21:41

Antwort

von


(111)
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Auf Grund Ihrer Schilderungen ist wohl davon auszugehen das die NE Ihres Bruders tatsächlich erloschen ist. Dies wäre jedoch ggf. detailliert zu prüfen und ggf. dennoch ein Antrag auf Übertragung der NE in den neuen Pass zu stellen.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass die NE erloschen ist, besteht ggf. die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund zu beantragen, z.B. zum Nachzug zur minderjährigen Tochter. Da er jedoch geschieden ist dürfte das alleinige Sorgerecht bei der Mutter liegen, in diesem Fall ist die Erteilung eines Familienvisums eher unwahrscheinlich.

Alternativ käme daher die Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG in Betracht, dazu müsste jedoch im Zweifel bereits ein konkretes Jobangebot mit Arbeitsvertrag vorgelegt werden.

Eine Wohnsitzanmeldung wäre grundsätzlich möglich - auch ohne Visum - und vorliegend auch ratsam, denn nur dann wird die Ausländerbehörde in Berlin zuständig. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Auflage bzgl. NRW wohl immer noch gilt, daher sollte Bevorzugt eine Wohnsitzanmeldung dort erfolgen sofern dies möglich ist.

Für den Fall, dass die Ausländerbehörde feststellt, dass der Aufenthaltstitel erloschen ist, wird Sie Ihrem Bruder eine Frist zur Ausreise setzen und seinen Pass einziehen. Eine "Umgehung" könnte nur erfolgen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gestellt wird, dann würde die Abschiebungsanordnung bis zur Entscheidung darüber ausgesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung darstellen kann und es in jedem ratsam ist sich vor Ort anwaltlich beraten zu lassen um alle Möglichkeiten abzuwägen und die weiteren Schritte zu planen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt

GEISMAR Rechtsanwälte
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10789 Berlin

www.nadiraschwili.de
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T +49 (0)30 219 628 80
F +49 (0)30 247 266 15

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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2015 | 17:42

Sehr geehrter Herr Nadiraschwili,

vielen Dank für die Beantwortung meines Anliegens.
Ich würde gerne die Nachfragefunktion nutzen und Ihnen noch paar Fragen stellen:

Was für einen Arbeitsvertrag wird benötigt, um einen Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG , zu bekommen - Zusage für die Einstellung gilt erstmal für ein Jahr/1.800 EUR brutto.

Kann man bei der Gerichtsverhaldlung folgende Tatsachen nutzen: 1.Es wurde meinem Bruder bei seiner Ausreise nach Deutschland ein Ausreisevisum vom usb. Behörden ausgestellt (wird auch in den neuen Pass übertragen) Mit diesem Visum darf er nicht eine Wohnung anmieten und sich da anmelden lassen, muss sich bei einem Hotel unterbringen, klingt verrückt, aber ist leider wahr.
2. Bei seiner Ausreise wurde ihm seinen Wehrpass entnommen, ohne diesen darf man nicht eingestellt werden.

3. Obwohl mein Bruder im Besitz eines usbekischen Passes und der usbekischen staatsangehörigkeit ist, ist er nicht in Usbekistan willkommen, es ist schon ein mononationales Land geworden und er gehört zu der jüdischen Minderheit, beherrscht die usbekische Sprache nicht, die Gesellschaft wird ihn einfach nicht aufnehmen, ihm drohnen die fatale Verlüste des "Menschenrechtes", wenn ich so ausdrücken darf.

Könnten Sie uns noch weitere Hinweise geben, welche Argumente uns helfen könnten...

Herzlichen Dank im Voraus,

mit freundlichen Grüßen
Dinn

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2015 | 11:52

Bzgl. des Arbeitsvertrags kommt es darauf an, was für eine Art von Tätigkeit dies ist, daher kann hier nicht pauschal beantwortet werden ob die Arbeitsagentur Ihre Zustimmung erteilen wird. Das Gehalt ist mit 1800 Euro brutto jedenfalls schon an der untersten Grenze und könnte unter Umständen als zu niedrig angesehen werden.

Man sollte auf die von Ihnen genannten Gründe in jedem Fall hinweisen und ggf. hilfsweise könnte auch beantragt werden ihm einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen oder als jüdischer Immigrant.

Leider können hier in diesem Rahem nicht alle Möglichkeiten erörtert werden die eventuell Bestehen, da dazu weitere Details notwendig sind und die Angelegenheit genau geprüft werden müsste. Dazu sollten Sie sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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