Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt, § 51 Absatz 2
Aufenthaltsgesetz.
Das haben Sie richtig so zusammengefasst.
Wodurch der Lebensunterhalt erzielt wird, ist nicht entscheidend, wobei natürlich Arbeitseinkommen in Deutschland und/oder im Ausland die größte Praxisrelevanz haben dürfte.
Die Aufenthaltsberechtigung aus damaliger Zeit war räumlich und zeitlich unbeschränkt.
Das AufenthG regelt dazu in § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte:
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
Aus diesem Grund sollte es kein Problem für Sie darstellen, eine Umschreibung/Klarstellung im Hinblick auf die Niederlassungserlaubnis zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich das richtig verstanden habe, hat meine Abwesenheit aus Deutschland und Abmeldung bei der Meldestelle keinen Einfluss auf den Fortbestand meines Aufenthaltstitels. Eine Übertragung des Aufenthaltstitels ist also nur vom Beweis des gesicherten Lebensunterhalts abhängig.
Wie würde nun eine Rückkehr nach Deutschland konkret ablaufen? Ohne Aufenthaltstitel im Pass ist eine Einreise und Arbeitssuche natürlich für einen Nicht-EU-Ausländer nicht einfach bzw. sogar unmöglich. Wie kann ich herausfinden wie eine gesicherter Lebensunterhalt definiert wird?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das haben Sie richtig zusammengefasst.
Sie sollten sich dahingehend mit der Botschaft bei Ihnen vor Ort abstimmen, die Ihnen dieses auch bescheinigen kann, jedenfalls zusammen mit der Ausländerbehörde Ihres letzten Wohnortes.
Zum Lebensunterhalt:
Der Lebensunterhalt und derjenige Ihrer Angehörigen, denen Sie ggf. Unterhalt zu leisten haben, ist durch durch feste und regelmäßige Einkünfte zu sichern.
Dieses liegen nach §§ 9a und c
Aufenthaltsgesetz vor, wenn folgendes erfüllt ist:
Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn
1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung durch einen Ehegatten erfüllt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt