Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Grundsätzlich stand Ihnen nach Ihren Schilderungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wohl in der Form einer Niederlassungserlaubnis zu. Diese berechtigte Sie u.a. dazu, sich in Deutschland aufzuhalten, hierher einzureisen und hier auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2.
Allerdings erlischt ein Aufenthaltstilte gemäß § 51 AufenthG
dann, wenn der Ausländer aus einem der Natur nach nicht nur vorübergehender Grund ausreist oder nicht innerhalb von 6 Monaten (oder einer nach Absprache mit der Ausländerbehörde verlängerten) Frist wieder nach Deutschland einreist. Ausnahmen hiervon sind z.B. Auslandsaufenthalte wg. eines zwigenden Militärdienstes u.ä.
Man wird daher festhalten müssen, dass Ihr zweijähriger Aufenthalt in Russland meines Erachtens wohl dazu geführt hat, dass Ihre Niederlassungserlaubnis erloschen ist. Diese entalftet daher keinerlei Wirkung mehr für Sie, so dass Sie vor der EInreise nach Deutschland ein Visum beantragen müssen.
Für dieses Visum benötigen Sie wiederum einen Einreisegrund und einen Aufenthaltsgrund, der aus den Vorschriften des AufenthG folgt (Familienzusammenführung, konkrete Arbeitsgelegenheit u.a.). Ohne einen solchen konkreten Grund können SIe meines Erachtens daher derzeit nicht auf die Erteilung eines Visums hoffen.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ausreichenden Überblick über die bestehende Rechtslage gegeben zu haben. Abschließend weise ich darauf hin, dass eine abschließende Prüfung stets die Kenntnis der vollständigen Sach- und Rechtslage voraussetzt, so dass es möglicherweise sinnvoll wäre, einen KOllegen mit der Akteneinsicht Ihrer beim Ausländeramt bestehenden Akt zu beauftragen.
MIt freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 23.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
23.08.2010
|
10:00
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: http://www.seither.info
E-Mail:
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
23.08.2010 | 14:51
Danke sehr.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.08.2010 | 14:53
Bitte schön!
Sofern Sie weitere Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können mich jederzeit unter Mueller@seither.info erreichen.