Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Ihre Großeltern eine Niederlassungserlaubnis besitzen, die aus einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen § 25 AufenthG
hervorgeht. Nach § 51 I Nr. 6 erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Wenn nun die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen wird, so ist dies ein nicht nur vorübergehender Grund. Des Weiteren erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist (wenn nicht bei der Ausländerbehörde eine andere Frist bestimmt ist)§ 51 I Nr. 7
Bei der „Grundversorgung“ handelt es sich höchstwahrscheinlich um Hartz IV. Die Gewährung richtet sich nach der Bedürftigkeit. Wenn nun Ihre Eltern in den USA leben und arbeiten, sind sie auch nicht mehr bedürftig.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Jedoch muss noch einmal kurz nachfrage.
Meine Frage auf die Grundversorgung war darauf bezogen, dass meine Großeltern in den USA leben jedoch nicht arbeiten würden. Würde sich dann was an deren Anspruch auf Grundversorgung ändern, wenn sie die grundversorgung weiter bekommen und zeitweise in den USA leben.
Vielen Dank im Voraus
Der Anspruch auf Sozialleistungen entfällt spätestens, sobald die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erlischt. Dies kann mit Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit geschehen oder wenn man mehr als ein halbes Jahr am Stück im Ausland war. Wenn keine Steuerpflicht in Deutschland mehr besteht, bei Abwesenheit von mehr als 180 Tagen, können sicherlich hier auch keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.