Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen wie folgt:
1. Zum 01.01.2005 hat sich das Ausländerrecht geändert. Nach geltendem Recht gibt es nur noch die befristete Aufenthaltsgenehmigung und die unbefristete Niederlassungserlaubis. Die Ihrem Freund noch nach altem Recht erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt aber automatisch als unbefristete Niederlassungserlaubnis fort.
2. Diese unbefristete Niederlassungserlaubnis Ihres Freundes KANN aufgrund seiner vorübergehenden Ausreise erloschen sein, und zwar entweder nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG
. Diese Bestimmungen lauten:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
In Ihrem konkreten Fall bedeutet dies: Es könnte sein, dass die Niederlassungserlaubnis bereits mit der Ausreise Ihres Freundes erloschen ist (Nr. 6). Hier müsste der genaue Grund für die Ausreise geklärt werden. Für eine beabsichtigte Rückkehr und damit gegen die Anwendung der Nr. 6 spricht, dass Ihr Freund danach mehrfach wieder nach Deutschland eingereist ist und er sich nicht abgemeldet hat (hat er auch seine Wohnung tatsächlich beibehalten?). Die Nichtabmeldung ist also somit positiv zu bewerten, weil sie für eine geplante Rückkehr spricht. Ein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach Nr. 6 ist also nach Ihrer Schilderung eher unwahrscheinlich, müsste aber aufgrund der näheren Einzelheiten der Ausreise genau geklärt werden.
Ob die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
erloschen ist, ist ebenfalls nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die wiederholten Einreisen innerhalb von jeweils 6 Monaten können die Frist unterbrechen, wenn dadurch der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Lebensmittelpunkt in Deutschland bestehen bleibt. Auch hier entscheiden aber alle Umstände des Einzelfalls.
Ihre Frage, ob die Niederlassungserlaubnis tatsächlich erloschen ist, kann also ohne genaue Sachverhaltskenntnis nicht abschließend beantwortet werden. Gerne können Sie mir im Rahmen der kostenlosen Nachfrage noch Einzelheiten schildern, warum Ihr Freund Deutschland verlassen hat und wie oft und in welchen Abständen er wieder nach Deutschland eingereist ist.
Unabhängig davon rate ich Ihrem Freund, auf das Schreiben der Ausländerbehörde entsprechend zu reagieren und die unbefristete Niederlassungserlaubnis einfach im neuen Pass einzutragen. Solange die Ausländerbehörde keine Kenntnis von der Ausreise hat, wird es diesbezüglich auch keine Probleme geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick geben konnte. Gerne können Sie eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freudlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
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Vielen Dank fuer Ihre hilfreiche Antwort. Ich habe noch ein paar Nachfragen dazu.
Mein Freund ist sich noch nicht sicher, ob er noch 1-2 Jahre ausserhalb Deutschlands arbeiten muss, jedoch plant er danach seine dauerhaften Auftenhalt und Arbeitsleben in Deutschland fortzusetzten.
Sein Hauptanliegen ist dies so einfach wie moeglich fortzusetzen. Dies vorallem da er sich die Option erhalten moechte auch freiberuflich zu arbeiten. Aus diesem Grund wuerde er gern versuchen an seiner momentanen Niederlassungserlaubnis festzuhalten, moechte jedoch nicht riskieren Probleme mit den Behoerden zu bekommen.
1. Koennten negative Konsequenzen entstehen, wenn man sich bei der Einwohnermeldebehoerde nicht abmeldet? Die Wohnung und das Namensschild and der Klingel bestehen auch noch. Persoenliche Post wird empfangen und an ihn weitergeleitet.
2. Ist aufgrund der Erneuerungsaufforderung (Einfuegen der Niederlassungserlaubnis im neuen Pass) der Auslaenderbehoerde anzunehmen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist?
3. Bestaende die Moeglichkeit den Pass eventuell auch per Post an die Auslaenderbehoerde zu schicken oder muss man fuer ein solches Anliegen persoenlich vorsprechen?
Wir sind uns nicht genau sicher, ob die letzte Einreise die 6 Monate Frist eventuell um ein paar Wochen ueberschritten hat:
4. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland aus dem Ausland muss er seinen neuen Pass vorweisen. Zusaetzlich wird er sicherlich seinen alten Pass mit der Niederlassungserlaubnis vorlegen muessen. Ist dies der ausschlaggebende Zeitpunkt der eine Gueltigkeit oder Ungueltigkeit der alten Niederlassungserlaubnis bestimmen wird. Sprich, ist zu erwarten, dass die Beamten am Flughafen das Ein- und Ausreisedatum abgleichen und somit eine Entscheidung treffen, ob diese Niederlassungserlaubnis zu entwerten ist?
5. Wenn er zur Auslaenderbehoerde geht und diese einen Einreisestempel fuer ein Touristenvisum im Pass feststellen, koennte dies Probleme verursachen (z.B. einen zukuenftigen Antrag auf Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung aus diesem Grund abgelehnt werden)?
MfG
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie stellen eine Vielzahl von neuen Fragen, die mit der Ausgangsfrage zum Teil auch nichts mehr zu tun haben. Beachten Sie bitte, dass die dies aufgrund der Regeln dieser Plattform eigentlich nicht zulässig ist. Auch Ihr Einsatz ist für eine solch umfangreiche Beratung eigentlich nicht ausreichend. Ich will aber dennoch zumindest kurz zu Ihren weiteren Fragen Stellung nehmen:
1. Negative Konsequenzen wegen der Nichtabmeldung muss Ihr Freund nicht befürchten, schließlich hat ja Ihr Freund an der Meldeadresse noch tatsächlich eine Wohnung.
2. Die Niederlassungserlaubnis erlischt unabhängig davon, ob die Ausländerbehörde in irgend einer Weise tätig wird oder nicht. Mit anderen Worten: Ob die Niederlassungserlaubnis erloschen ist, bestimmt sich maßgeblich nach den schon genannten Fristen. Die Ausländerbehörde geht aber davon aus, dass die Niederlassungserlaubnis NICHT erloschen ist. Andernfalls würde sie Ihren Freund nicht zu einer Verlängerung auffordern.
3. Ihr Freund muss für die Verlängerung persönlich vorsprechen. Einzelheiten dazu sollten aber auch in dem von der Ausländerbehörde erhaltenen Schreiben stehen. Der Pass sollte schon wegen des Verlustrisikos und der Passpflicht niemals per Post versendet werden.
4. Wenn im Rahmen einer Passkontrolle die Ein- und Ausreisedaten abgeglichen werden, so kann das Flughafenpersonal dies ggf. der Ausländerbehörde mitteilen. Das Flughafenpersonal darf die Niederlassungserlaubnis nicht selbst entwerten!
5. Ein bloßer Einreisestempel für ein Touristenvisum eines anderen Staates hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Niederlassungserlaubnis und damit auch nicht auf die Arbeitsgenehmigung.
6. Wenn die "Erneuerung" der Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde möglich sein sollte, sollte Ihr Freund versuchen, dort eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a AufenthG
zu beantragen. Die Einzelheiten dazu können Sie dem Gesetzestext entnehmen.
Ich hoffe, Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Ich hoffe, dass ich Ihnen nun einen