Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Bewilligung der Umzugskosten erfolgte nach § 40 Abs. 1 SGB XI
. Das Gesetz sieht hierbei eine Bezuschussung von maximal 2.557,00 € vor. Da der Gesetzestext nicht ausdrücklich die Kostenübernahme auf gewerbliche Maßnahmen, also Umzug durch ein Umzugsunternehmen vorsieht, können die Maßnahmen auch von Privatpersonen durchgeführt werden, wobei diese dann selbstverständlich die entstanden Kosten in Rechnung stellen können.
Soweit der Umzug von Angehörigen durchgeführt wurde, können diese neben den Kosten für die Anmietung diverser Fahrzeuge etc. auch Verdienstausfall geltend machen, soweit ein solcher tatsächlich gegeben ist.
Da der Enkel eine Werbeagentur hat und kein Umzugsunternehmen handelt es sich um eine einmalige Dienstleistung, die nicht im Zusammenhang mit dessen selbständiger Tätigkeit steht. Das bedeutet er handelt im Rahmen der Umzugshilfe nicht als Unternehmer.
Da es sich um eine einmalige Dienstleistung handelt, ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Der Enkel darf in der Rechnung nur den Nettobetrag ausweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Sie schreiben: "Da es sich um eine einmalige Dienstleistung handelt, ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Der Enkel darf in der Rechnung nur den Nettobetrag ausweisen." In meiner Frage hatte ich aber schon geschrieben, dass Schwiegersohn und Enkel selbstständig und MwSt.-pflichtig sind, also beide bereits ein Gewerbe angemeldet haben. Die Pflegekasse hat die Auskunft gegeben, dass sie Privatrechnungen nicht erstattet. Wir möchten auch keinen evtl. Verdienstausfall erstattet sondern unsere Leistungen etwa in der Höhe bezahlt bekommen, wie das Umzugsunternehmen sie geschätzt hat. Müsste der Enkel deshalb nicht eine Rechnung mit MwSt. schreiben?
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Aus Ihrem Sachverhalt geht nicht hervor, welche Leistungen Sie erstattet bekommen wollen. Bisher ging ich davon aus, dass es sich um Verdienstausfall handelt.
Soweit der Enkel die Rechnung als Unternehmer ausstellen will, muss er dann auch die Umsatzsteuer ausweisen und gegenüber dem Finanzamt erklären.
Gern können Sie mich per Mail oder Telefon nochmals kontaktieren und mitteilen, um welche Kosten es Ihnen genau geht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise
Rechtsanwältin