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Umzugskosten Erstattung durch Pflegeversicherung

| 8. Dezember 2013 23:02 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


10:30

Ich habe der Pflegeversicherung ein Angebot eines Umzugsunternehmens über 2.920,- vorgelegt. Die PV hat einen Zuschuss von voraussichtlich 2.557,00 genehmigt. Schwiegersohn, Sohn und Enkel haben den Umzug mit gemietetem LKW und einem PKW durchgeführt. Schwiegersohn und Enkel sind selbstständig und MwSt-pflichtig. Der Enkel (Werbeagentur) könnte die Rechnung schreiben. Muss er die Rechnung als Unternehmer mit MwSt. schreiben oder darf er eine Privatrechnung ohne MwSt. schreiben? Bezahlt die PV eine solche Privatrechnung?
Ich bitte einen Anwalt um Auskunft, der sich im Steuer- und im Sozialrecht auskennt. Vielen Dank!

9. Dezember 2013 | 00:07

Antwort

von


(132)
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Bewilligung der Umzugskosten erfolgte nach § 40 Abs. 1 SGB XI . Das Gesetz sieht hierbei eine Bezuschussung von maximal 2.557,00 € vor. Da der Gesetzestext nicht ausdrücklich die Kostenübernahme auf gewerbliche Maßnahmen, also Umzug durch ein Umzugsunternehmen vorsieht, können die Maßnahmen auch von Privatpersonen durchgeführt werden, wobei diese dann selbstverständlich die entstanden Kosten in Rechnung stellen können.

Soweit der Umzug von Angehörigen durchgeführt wurde, können diese neben den Kosten für die Anmietung diverser Fahrzeuge etc. auch Verdienstausfall geltend machen, soweit ein solcher tatsächlich gegeben ist.

Da der Enkel eine Werbeagentur hat und kein Umzugsunternehmen handelt es sich um eine einmalige Dienstleistung, die nicht im Zusammenhang mit dessen selbständiger Tätigkeit steht. Das bedeutet er handelt im Rahmen der Umzugshilfe nicht als Unternehmer.

Da es sich um eine einmalige Dienstleistung handelt, ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Der Enkel darf in der Rechnung nur den Nettobetrag ausweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen

Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2013 | 01:24

Sie schreiben: "Da es sich um eine einmalige Dienstleistung handelt, ist eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Der Enkel darf in der Rechnung nur den Nettobetrag ausweisen." In meiner Frage hatte ich aber schon geschrieben, dass Schwiegersohn und Enkel selbstständig und MwSt.-pflichtig sind, also beide bereits ein Gewerbe angemeldet haben. Die Pflegekasse hat die Auskunft gegeben, dass sie Privatrechnungen nicht erstattet. Wir möchten auch keinen evtl. Verdienstausfall erstattet sondern unsere Leistungen etwa in der Höhe bezahlt bekommen, wie das Umzugsunternehmen sie geschätzt hat. Müsste der Enkel deshalb nicht eine Rechnung mit MwSt. schreiben?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2013 | 10:30

Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Aus Ihrem Sachverhalt geht nicht hervor, welche Leistungen Sie erstattet bekommen wollen. Bisher ging ich davon aus, dass es sich um Verdienstausfall handelt.

Soweit der Enkel die Rechnung als Unternehmer ausstellen will, muss er dann auch die Umsatzsteuer ausweisen und gegenüber dem Finanzamt erklären.

Gern können Sie mich per Mail oder Telefon nochmals kontaktieren und mitteilen, um welche Kosten es Ihnen genau geht.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Weise
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 26. September 2014 | 20:02

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Frau Weise-Ettingshausen hätte diese Frage besser nicht beantwortet. Das sollte nur jemand wagen, der/die einen solchen Fall schon einmal von Anfang bis Ende bearbeitet hat. Das ist nämlich sehr schwierig! Zudem gab es eindeutig ein Verständnisproblem bei der Anwältin, wie aus Frage/Antwort ersichtlich ist.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Soweit es ein Verständnisproblem gab, ist es schade, dass Sie das Angebot meinerseits auf Nachfrage via Telefon und E-Mail nicht genutzt haben. Im Übrigen bearbeite ich seit Jahren schwerpunktmäßig Sozialrechtsangelegenheiten, so dass ich die Anzweiflung meiner Kompetenz diesbezüglich nicht nachvollziehen kann. Unklarheiten hätten ohne Weiteres geklärt werden können. Dies haben Sie jedoch nicht in Anspruch genommen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. September 2014
2,6/5,0

Frau Weise-Ettingshausen hätte diese Frage besser nicht beantwortet. Das sollte nur jemand wagen, der/die einen solchen Fall schon einmal von Anfang bis Ende bearbeitet hat. Das ist nämlich sehr schwierig! Zudem gab es eindeutig ein Verständnisproblem bei der Anwältin, wie aus Frage/Antwort ersichtlich ist.


ANTWORT VON

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07749 Jena
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