Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Abrechnung der Krankenkasse ist zutreffend, denn nach § 113 Abs.
I SGB X beträgt die Verjährung vier Jahre gegenüber der Pflegekasse.
Gegenüber dem Arbeitgeber beträgt die Verjährung nur 3 Jahre (zum Jahresende) und somit können Sie bei diesem keine weitergehenden Ansprüche geltend machen. Es sei denn Sie haben keine Gehaltszettel vom Arbeitgeber erhalten und konnten die Abrechnung nicht einsehen, dann beginnt die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis bzw. der Möglichkeit zur Kenntnisnahme, d. h. mit Übergabe der Gehaltsabrechnungen oder der anderweitigen Kenntnis. Das Sie die falsche Abrechnung nicht bemerkt haben, verlängert die Verjährung nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Antwort
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