Sehr geehrter Fragesteller,
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob gegen den Bescheid der Arbeitsagentur, der eine Kostenübernahme für den Umzug aufgrund eines angeblich verspäteten Antrags ablehnt, Widerspruch eingelegt werden kann.
Rechtliche Grundlage
Grundsätzlich ist es im Sozialrecht üblich, dass Anträge auf Leistungen, die eine Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur betreffen, rechtzeitig und vor dem Eintreten des Kostenanlasses gestellt werden müssen. In § 44 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung) ist geregelt, dass Leistungen zur Förderung der Mobilität, zu denen auch Umzugskosten zählen, auf Antrag gewährt werden können.
Ein wesentlicher Punkt ist, dass der Antrag in der Regel vor dem Entstehen der Kosten gestellt werden muss. Wird der Antrag erst nach Abschluss eines Ereignisses gestellt (in diesem Fall nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags), kann dies als verspäteter Antrag betrachtet werden, was die Arbeitsagentur dazu berechtigen kann, den Antrag abzulehnen.
Widerspruchsverfahren
Trotzdem kann Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Ablehnung nicht rechtmäßig ist. Folgende Argumente könnten in Betracht gezogen werden:
1. Fehlende Belehrungspflichten der Arbeitsagentur: Es könnte argumentiert werden, dass die Arbeitsagentur nicht ausreichend über die Fristen und Voraussetzungen für die Antragstellung aufgeklärt hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Email zur erneuten Einreichung des Antrags verschickt wurde.
2. Vertrauensschutz: Die Email der Arbeitsagentur vom 6. August könnte so interpretiert werden, dass der Antrag bearbeitet wird und es daher zu einem Vertrauenstatbestand gekommen ist. Der Mandant könnte darauf vertraut haben, dass die Kostenübernahme in Aussicht gestellt wurde.
3. Zweckmäßigkeit des Umzugs: Es könnte argumentiert werden, dass der Umzug zur Aufnahme der neuen Arbeitsstelle notwendig war und die Arbeitsagentur hier in ihrer Förderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Empfehlung
Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Dieser sollte innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht werden. Im Widerspruch sollten die oben genannten Argumente detailliert dargelegt werden.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
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