Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Sozialamt kann für Umzugskosten aufzukommen haben, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, also wenn Ihnen Ihre bisherige Wohnung durch den Vermieter gekündigt wird oder wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Treppen mehr steigen können o.ä, aber nicht hingegen, wenn Ihr Umzugswunsch auf eigenem Entschluss beruht, weil Sie z.B. eine schönere Wohnung finden oder Ärger mit den Nachbarn haben. In Ihrem Fall ist diese Notwendigkeit sehr fraglich: Denn es wäre möglich gewesen, die Fliesen mit Teppich zu versehen. Hinsichtlich des Türknaufs und des cholerischen Nachbarn ist ebenfalls nicht von einem Notfall in diesem Sinne auszugehen, da es sich hierbei um Mietmängel handelt. Sie hätten vom Vermieter Abhilfe verlangen können und müssen, indem Sie diesen notfalls auf Mangelbeseitigung verklagen.
Maßgeblich für die Erstattung von Umzugskosten ist § 29 SGB XII
, worin es u.a. heißt:
"Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann."
Für einen solchen Anspruch ist also zunächst Voraussetzung, dass Sie den geplanten Wohnungswechsel sowie die zu erstattenden Umzugskosten dem Amt gegenüber vorher beantragen. Nur wenn zuvor ein Antrag gestellt wird, muss das Amt diese Kosten tragen und auch dann nur, wenn der Umzug notwendig im o.g. Sinne ist.
Auch wenn Sie somit keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, hat die zuständige Behörde ein Ermessen. Das heißt, sie kann Ihnen die Kosten erstatten, muss es aber nicht. Ihre Aussichten stehen besser, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung in dieser Sache beauftragen. Ich möchte Ihnen folgenden Rat geben: Personen, die von sozialrechtlichen Leistungen leben, haben Anspruch auf Beratungshilfe. Das bedeutet, dass der Staat für die entstehenden Anwaltskosten aufkommt. Sie sollten daher zum örtlichen Amtsgericht gehen und einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Sie müssen dann schildern, weshalb Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen wollen und nachweisen dass Sie leistungsberechtigt sind. Der zuständige Rechtspfleger wird Ihnen dann einen Berechtigungsschein aushändigen. Mit diesem Schrein sollten Sie dann einen im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser darf Ihnen dann lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 10 € in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke