Sehr geehrter Ratsuchender,
die Voraussetzungen für die Familienversicherung sind in § 10 SGB V geregelt.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
An Hand der genannten Vorschrift können Sie bereits erkennen, dass es an der ersten Voraussetzung mangelt.
Ihr Sohn und Ihre Frau haben nach einem Umzug aus Deutschland hier keinen Wohnsitz mehr.
Entscheidend für die Beurteilung ist nicht eine reine Meldeadresse. Es kommt auf den persönlichen Lebensmittelpunkt an und auch diesen hat Ihr Sohn in Deutschland nach einem Umzug nicht.
Allein eine Anmeldung Ihres Sohnes wird daher auch nicht ausreichen.
Auch das Sozialversicherungssystem in Irland ändert daran nichts. Ihr Sohn ist auch in Irland krankenversichert.
Bei einer Anmeldung Ihres Sohn werden Sie das Problem mit der Schulpflicht haben.
Hier werden Sie dann eine Ausnahmegenehmigung beantragen müssen. Dazu müssen Sie nicht nur die Befreiung begründen, sondern zudem auch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung in Irland beibringen, dass der Sohn dort unterrichtet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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