Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Grds. haben Sie mit 1 & 1 einen 2-Jahres-Vertrag geschlossen, der vor Ablauf der Vertraglaufzeit nicht ordentlich zu kündigen ist.
Gemäß § 314 BGB
könnte hier im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses Telefonvertrag jedoch eine fristlose aus wichtigem Grund erfolgen.
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB
liegt vor, "wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann".
Hier liegt der wichtige Grund gem. § 314 I BGB
in Verbindung mit Nr. 2.4 der AGB von 1&1 wohl zunächst darin, dass 1 & 1 sich trotz Umstellungsauftrag wegen Umzug bereits mehrere Monate nicht um die Umlegung des Anschlusses an den neuen Wohnort gekümmert hat, folglich mit einer Leistungspflicht in Verzug ist.
Da die Bereitstellung eines einwandfrei funktionierenden Anschlusses eine Pflicht aus dem Vertrag ist, müßten Sie gem. § 314 II BGB
in Verbindung mit Nr 2.4 der AGB zunächst 1 & 1 zur Abhilfe in einer angemessenen Frist ( 2 Wochen) auffordern.
Erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist dürfte eine fristlose Kündigung gem. § 314 BGB
erfolgen.
Die Aufforderung zur Abhilfe muss schriftlich oder per Mail erfolgen, vgl. hierzu Nr. 2.4 AGB
Hinsichtlich des vereinbarten Tarifesliegt wohl ebenfalls ein wichtiger Grund zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung vor. Hier wurde ein Tarif vereinbart, der durch 1&1 nicht mehr bereitzustellen ist.
Hier sollte ebenfalls durch schriftliche Aufforderung Abhilfe in angemessener Frist gefordert werden.
Danach könnte eine Kündigung nach § 314 BGB
erfolgen.
3. März 2009
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21:40
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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