Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich aufgrund der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Erscheint ein Umzugsunternehmen nicht zum vereinbarten Umzugstermin, können die Kosten eines Deckungsgeschäfts grundsätzlich erstattungsfähig sein.
Die Ihrerseits bestehenden Rechte richten sich nach dem Ihrerseits angesprochenen Vertrag (dieser sollte hinsichtlich eventueller Abweichungen von den gesetzlichen Regeln anwaltlich geprüft werden) bzw. nach dem Gesetz, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insoweit es nicht um Schäden beim Transport geht.
Wird aufgrund des nicht erschienenen Umzugsunternehmens ein anderes Umzugsunternehmen beauftragt, können die durch die Beauftragung des anderen Umzugsunternehmens entstandenen Kosten beim Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1
, 3, 281 BGB
ersatzfähig sein. Hierbei müssten insbesondere eine Nichtleistung trotz Fälligkeit sowie ebenfalls eine Fristsetzung bzw. eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung oder das Vorliegen besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches rechtfertigen, gegeben sein. Dies wäre die Ausgangslage.
Sollte das Umzugsunternehmen in dem zuletzt gegen 19 Uhr geführten Gespräch die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben, dürften die Chancen besser stehen als wenn man sich letztlich dahingehend einigte, dass Sie mit dem ersten Umzugsunternehmen dann letztlich nicht umziehen. Dies dürfte voraussichtlich eine streitige Beweisfrage sein. Meiner Ersteinschätzung, aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung, dürften die Erfolgsaussichten nicht überwiegend sein. Ob sich aus dem Vertrag und den Schriftwechseln eine andere Prognose ergibt, lässt sich derzeit nicht sagen.
Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob und welche Erfolgsaussichten bestehen, die Mehrkosten von dem ersten Umzugsunternehmen ersetzt zu verlangen, sollte der gesamte Sachverhalt detailliert zusammengefasst und nebst vorhandenem Schriftverkehr und dem Ihrerseits eingangs kurz erwähnten Vertrag von einem ortsansässigen Rechtsanwalt geprüft werden. Dieser könnte Sie hinsichtlich der Art und Weise einer zweckmäßigen Vorgehensweise abschließend beraten, ggf. dann die außergerichtliche Vertretung für Sie vornehmen und sie erforderlichenfalls auch beim zuständigen Amtsgericht bei einem klageweisen Vorgehen vertreten. Die im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsstreits entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
die unterliegende Partei des gerichtlichen Rechtsstreits zu erstatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 01.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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