Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Art und Weise der Besteuerung hängt ganz davon ab, wie die Dozenten bei Ihnen beschäftigt sind. Vorliegend gehe ich davon aus, dass diese als freie Mitarbeiter bzw. Selbständige arbeiten. Dann sind diese auch für die Abführung der USt. verantwortlich. Die Regelung in den Honorarverträgen stellt diese Art und Weise der Vergütung ja bereits dar, indem Sie das Honorar mit Ust. angeben. Im Honorarvertrag können Sie auch regeln, wer die USt. abführen muss. Dies ist grds. der Leistende und Rechnungssteller, in diesem Fall die Dozenten.
Wenn der Dozent unter die Kleinunternehmerbestimmungen des UStG fällt, also keine USt. abführen muss, ist durch Sie keine USt. in die Zahlung an den Dozenten aufzunehmen. Dieser muss Ihnen seinen Status dann mitteilen. Sie erhalten dann eine Rechnung ohne USt.
Im Übrigen sind nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen umsatzsteuerfrei, so entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Darüber hinaus müssen diese Leistungen persönlich und nicht durch beauftragte Dozenten erbracht werden.
Dies fällt u.a. auch unter die europarechtliche Normierung die in der Sechste Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem keine Befreiung vorsieht:
Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b
, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von einem selbständigen Lehrer persönlich –und nicht durch von diesem beauftragte selbständige Dozenten– erbracht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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