Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Sachverhalt ist für mich nicht ganz klar.
Wenn Sie in der Insolvenz sind, müsste der Insolvenzverwalter Ihre selbständige Tätigkeit normalerweise nach § 35 Abs. 2 InsO
aus der Insolvenzmasse freigeben. Ansonsten können Sie nicht selbständig tätig sein, da Ihnen nach § 80 InsO
die Verfügungsbefugnis fehlt.
Weiter können natürlich nicht die Mehrwertsteuern gepfändet werden. Denn die Mehrwertsteuer ziehen Sie als Unternehmer quasi für das Finanzamt ein. Die gepfändete Mehrwertsteuer ist umgehend seitens des Insolvenzverwalters an das Finanzamt auszukehren.
Darüber hinaus sollten Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen ggü. dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt den Vorgang anzeigen und klarstellen, dass die Pfändungsbeträge die entsprechende Mehrwertsteuer beinhalten.
Der Insolvenzverwalter muss diese dann an die Finanzbehörde abführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Traub
Aus Ihrer Antwort lese ich das so, dass die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit gar nicht erst gepfändet werden . Die Freigabe bekam ich erst nach dem der Betrag gepfändet wurde. Würde mir also die gesamte Einnahme zustehen bzw. ist diese Einnahme unpfändbar?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sofern nichts gesondert vereinbart ist, kann der Insolvenzverwalter die Einnahmen aus freigegebener selbständiger Tätigkeit nicht einfach pfänden. Das haben Sie richtig herausgelesen.
Das Vorgehen ist daher insgesamt fragwürdig und durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht-