Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt, wobei ich hoffentlich nicht zu "paragraphenlastig" antworte, aber man muss hier schon berücksichtigen; dass diese Frage schon durch eine Steuerberaterin geprüft wurde:
Der deutschen Ust von 19% unterliegen auch die sonstigen Leistungen, wie Dienstleistungen in Form von werbenden Promotion-Tätigkeiten, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt (§1 Abs.1 , §3 Abs.1 und Abs.9, § 12 UStG
). Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, werden in §3a Abs.4 Ziff.2 UstG als Katalogleistungen genannt. Für diese Leistungen auf dem Gebiet der werbenden Tätigkeit, schreibt §3a Abs.6 Ziff.1 Ust vor, dass sie, falls Sie als durch einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittlandsgebiet, wie einem Bundesstaat der USA, erbracht werden, bereits dann als im Inland (=Dtl.) ausgeführt, zu behandeln sind, wenn Sie im Inland (=Dtl.) genutzt oder ausgewertet werden.
Das Gesetz tut quasi so,- (juristisch ausgedrückt, es „fingiert"), - dass die werbende Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird, weil hier die Folgen –(bestenfalls Umsatzsteigerung)- der werbenden Tätigkeit in den USA nur in Dtl. eintreten.
Inwieweit diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, scheint zwischen Ihnen und ihrer Steuerberaterin hier einzig bezüglich der Unternehmereigenschaft Ihres US-Promotion-Agenten unklar zu sein. Ob jemand Unternehmer i.S.d UstG ist, hängt nicht von seinem Willen oder dem seiner Vertragspartner ab, sondern einfach davon, ob die Vorausetzungen des § 2 UStG
erfüllt sind. Danach ist Unternehmer jeder, der eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§2 Abs.1 UstG). Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, wobei es noch nicht einmal auf Gewinnerzielungsabsicht ankommt (§2 Abs.1 S.2 UStG
).
Daraus folgt, dass es zunächst nicht darauf ankommt, ob ihr Vertragspartner irgendeine Business-Licence gem. des Business&Professions-Code welches US-Bundesstaates auch immer hat oder nicht; genauso wenig wie es auf das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein einer deutschen Gewerbeerlaubnis ankommen würde. Es ist für das Bejahen der Unternehmereigenschaft des Promotion-Agenten i.S.d. § 2 deutsches UStG vollkommen ausreichend, dass dieser seine werbende Tätigkeit nur deswegen ausübt, weil er/sie dafür bezahlt wird („…um Einnahmen zu erzielen…"). Offensichtlich tut er/sie das auch „nachhaltig", weil er einen monatlich, festen Betrag -(€ 100,-)-dafür erhält. Letztlich tut er das auch selbstständig, solange er/sie nicht weisungsgebunden in eine fremde Organisationsphäre eingegliedert ist, was nicht der Fall zu sein scheint.
Es tut mir ja leid, aber ich sehe das hier im Ergebnis ganz genauso wie Ihre Steuerberaterin und das kann man hier auch nicht anders sehen, weil wohl ausgeschlossen ist, dass jemand eine Promoition-Tätigkeit als reine Liebhaberei an der Sache entfaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Sehr geehrter Herr Jahn,
es spielt also keine Rolle, ob mir der Partner eine gewerbliche Tätigkeit nachweist oder nicht - wenn ein gewisser Rahmen an Tätigkeiten und Zahlungen (an ihn) gesprengt weden, dann muss ich ihn als gewerblich ansehen - egal, ob er das faktisch ist und egal ob er meine Zahlungen versteuert oder nicht?
Da frage ich mich dann nur, warum ich auf der anderen Seite laut meiner Steuerberaterin alle meine Partner, auch wenn sie nur 30 € im Jahr bekommen, nach ihrer Unternehmereigenschaft fragen muss, wenn dann ein "nein" faktisch für mich doch nicht als "nein" verwendet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Bolle
Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort auf Frage 1) ist ja und auf den zweiten Absatz auch. Es gibt Nachweispflichten für die umkehrte Konstellation, in der man beim Verkauf die Unternehmereigenschaft des ausländischen Leistungsempfängers mittels einer Reihe von Unterlagen nachweisen muss (VAT-ID, qualifizierte Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern- kann man online einholen -, am besten Handelsregisterauszug). Daraus das all das nicht vorliegt und für Drittländer meist nur schwer zu beschaffen ist, kann man aber nicht im im Umkehrschluss folgern, dass die Gegenseite, von der sie Leistungen einkaufen (!) zwingend eine Privatperson und kein Unternehmer i.S.v.§2 UStG
ist.
Ohne es zu wissen, vermute ich einmal sehr stark, dass wegen den €30 p.A. Leistungen hier der Ansatz der - ich nenne es mal "praktischen Grenze der Prüfungstiefe" bei kleinen Beträgen gewählt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Mfg Ra. Jahn