Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Maßgebend für das Vorkaufsrecht von Familienangehörigen ist § 8 Nr. 2 GrdstVG.
Danach ist die Genehmigung durch die zuständige Behörde für den Kaufvertrag zu erteilen, wenn
- ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert oder
- im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird oder
- an einem Grundstück ein Nießbrauch bestellt wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Genehmigung zum Verkauf an den Erwerber bis zum dritten Grad in der Seitenlinie zu erteilen.
2. Da die zu verkaufende Fläche mehr als 1 HA ausmacht, ist grds. die Zuständigkeit der BBV LandSiedlung GmbH als für Bayern zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmen gegeben.
3. In Ihrem Fall liegt aber nach Ihren Angaben kein Verkauf eines landwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes, keine vorweggenommene Erbfolge sowie kein Nießbrauchsrecht vor. Insoweit kann das zuständige Siedlungsunternehmen ihr Vorkaufsrecht ausüben , um dann das landwirtschaftliche Grundstück an einen Landwirt weiter zu verkaufen.
Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe noch 1 wichtige Nachfrage zum Thema: "wenn ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb geschlossen veräußert wird":
Die Landwirtschaft der Eltern wurde steuerrechtlich bereits vor vielen Jahren ins Privatvermögen überführt (landwirtschaftliche Betriebsaufgabe). Ebenso sind alle 4 Erben Privatleute.
Es ist tatsächlich so, dass mein Bruder sein gesamtes Feld auf einmal an meine Tochter verkaufen möchte. Bedeutet das, dass in unserem Fall ein "Verkauf eines landwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes" vorliegt, auch wenn kein "Betrieb" mehr geführt, das Feld jedoch seit Jahren an einen Landwirt verpachtet wurde und weiterhin wird?
Vielen Dank!
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Es handelt sich bei dem Verkauf um eine Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche, nicht aber um eine Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes..
Eine Möglichkeit wäre aus meiner Sicht, wenn Ihr Bruder seiner Nicht ein Nießbrauchsrecht gewähren würde und Ihre Tochter dann die Pachteinnahmen erhält. Ihr Tochter konnte dann dem Onkel im Gegenzug ein Darlehen gewähren, damit dieser sein Vorhaben verwirklichen kann.
Etwaige Alternativen wären mit der Siedlungsgesellschaft abzustimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt