Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Ihre Frau kann - wenn Sie mit Ihnen Mieter ist, also Sie beide im Mietvertag stehen - das Vorkaufsrecht auch allein ausüben, wenn Sie verzichten.
§ 472 S. 1 und S. 2 BGB
: "Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. [...] Übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die Übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben."
2.
Spekulationssteuer gemäß § 23 EStG
(Besteuerung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft) fällt nicht an, da Ihre Frau die Wohnung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
"im Zeitraum zwischen Anschaffung [...] und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt" haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
22.02.2019 | 14:19
Um jede Diskussion zu vermeiden, sollten Sie aber beide gemeinsam ihr Vorkaufsrecht ausüben.