Sehr geehrter Mandant,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
Das Gesetz regelt ein Vorkaufsrecht nicht, so dass es in jedem Einzelfall darauf ankommen wird, was genau zwischen den Parteien vereinbart und was dann letztlich auch im Grundbuch eingetragen wird.
Durchaus denkbar und - soweit ja in Ihrem Interesse - wäre es also, ein Vorkaufsrecht für den Verkäufer auszuschließen, sofern ein interner Verkauf des hälftigen Anteils von einem der beiden Lebenspartner an den jeweils anderen angestrebt wird. Lässt sich der Verkäufer hierauf ein, können Sie dies so beurkunden. Dieser Fall wäre dann vom "Drittfall" klar ausgeschlossen.
Tun Sie dies aber nicht, würde dessen Vorkaufsrecht auch bei einem internen Verkauf zwischen Ihnen beiden greifen. Dieser wäre dann ebenfalls als Dritter einzustufen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch,
besten Dank für die Rückmeldung. Rein zum Verständnis. Bei einer Verschenkung untereinander würde das Vorkaufsrecht nicht greifen, oder?
Liebe Grüße
Sehr geehrter Mandant,
wortwörtlich gesehen haben Sie natürlich recht. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Richter einen solchen Fall - sollte der Verkäufer die Sache dann gerichtlich ausfechten wollen - als so genanntes Umgehungsgeschäft einstufen würde.
Die Schenkung wäre dann aus rechtlichen Gründen anfechtbar, so dass auch bei einem schenkungsweisen Übergang der einen Hälfte der Immobilie ein "Veto" möglich wäre.
Sofern Sie sich also nicht auf eine eindeutige und schriftlich festgehaltene Ausnahme von dem Vorkaufsrecht für die beiden Lebenspartner untereinander einigen können, stehen Ihre Chancen leider schlecht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin