Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie während der Elternzeit dem Betriebsübergang widersprechen und den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, wird der jetzige Nocharbeitgeber Ihnen sehr wahrscheinlich kündigen.
Eine solche Kündigung ist zwar regelmäßig in der Elternzeit ausgeschlossen, aber unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 18 Absatz 1, Satz 3 und 4 durchaus möglich, wenn die Aufsichtsbehörde um Zustimmung angefragt wird.
Ein Betriebsübergang bzw. die Auflösung der GmbH stellt eine solche besondere Lage dar.
Sie würden also Ihren Arbeitsvertrag fristgemäß verlieren.
Wenn Sie dem Betriebsübergang nicht widersprechen, aber gleichwohl weder den Aufhebungsvertrag noch den neuen Vertrag unterzeichnen, dann muss der neue Arbeitgeber Sie mit Ihrem jetzigen Vertrag übernehmen.
Gekündigt dürfen Sie gemäß § 613a BGB nicht werden.
Deshalb könnten Sie beim alten AG Elternzeit anmelden und beim neuen AG beenden.
Das hat zwar vielleicht ein Geschmäckle ist aber Ihr gutes Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Wilke,
Ich sollte also dem Betriebsübergang in keinem Fall widersprechen. In Ihrer Antwort führen Sie aus, dass ich dem Betriebsübergang nicht widerspreche und Aufhebungsvertrag wie auch neuen Vertag nicht unterzeichne und dann mit altem Vertrag Elternzeit bei altem AG anmelde und bei neuem AG beende. Ok.
Was ist aber, wenn, wie beschrieben, ich Aufhebungsvertrag und neuen Vertrag unterzeichnen würde (weil vielleicht doch die nächsten Tage eine Frist gesetzt wird) und dann zwischen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und neuen Vertrages und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses die Elternzeit mit einem Beginn nach dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses anmelden würde?
JETZT-->30.11.2021 Unterzeichnung Aufhebungsvertrag+neuer Vertrag-->11.12.2021 Anmeldung Elternzeit für ab 04.02.2022-->31.12.2021 Ende des alten Beschäftigungsverhältnisses-->01.01.2022 Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses-->04.02.2022 Stichtag Geburt
"[...]Hier vermute ich, dass man mir auslegen könnte, dass durch den Aufhebungsvertag und den neuen Vertrag ja eine Neuanstellung von mir bezweckt wurde die ich in einer Täuschungsabsicht eingegangen bin und offensichtlich gar nicht antreten wollte, wenn ich vor Beschäftigungsbeginn diese Anmeldung der Elternzeit "nachschiebe". Alles andere sind ja nur Lippenbekenntnisse.
Sind diese Befürchtungen berechtigt?[...]"
Ihre Antwort betrachtet nur den Fall, dass ich den alten Arbeitsvertrag halte und Aufhebungsvertrag und neuen Vertrag nicht unterzeichne. Oder sollte ich diese eben auf keinen Fall unterzeichnen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Elternzeit können Sie immer nur in dem aktuellen Vertragsverhältnis anmelden, deshalb wird es nicht möglich sein, beim alten Arbeitgeber für den neuen Arbeitgeber Elternzeit anzumelden.
Melden Sie also die Elternzeit nach Beschäftigungsbeginn und Unterzeichnung des neuen Vertrages an, sehe ich hier keinerlei Täuschungsabsicht.
Dies dürfen Sie, es steht nirgends geschrieben, dass Sie erst eine gewisse Zeit tätig sein müssen.
Dies mag zwar der neue AG argwöhnisch betrachten, kündigen darf er Sie aber nicht wegen der Elternzeit.
Zudem liegt auch keine Erschleichung eines Arbeitsvertrags vor, denn der neue AG hätte Sie ja wegen des Betriebsübergangs ohnehin übernehmen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt