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Umgehung Betriebsübergang durch Aufhebungsverträge und Elternzeit

| 4. November 2021 00:01 |
Preis: 75,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


01:40

Sehr geehrte Damen und Herren,

Corona-Jahr mit Unternehmen im Kaufrausch und Jahresende...
Ich bin bei einem Arbeitgeber in der Rechtsform einer GmbH beschäftigt, es gilt kein Tarifvertrag und auch existiert kein Betriebsrat. Die GmbH wurde im Verlauf des Jahres 2021 von einem anderen Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH aufgekauft. Es wurde beschlossen die GmbH zum Jahresende aufzulösen. Es gab darauf vor Monaten eine Informationsveranstaltung zum Betriebsübergang. Nun wurde "überraschend" beschlossen, dass man das nicht machen möchte. Alle Mitarbeiter sollen "übernommen" werden. Hierzu liegen nun jedoch Aufhebungsverträge und neue Arbeitsverträge zur Anstellung beim kaufenden Unternehmen vor. Wir werden alle auf unseren alten Plätzen/Aufgaben im alten Gebäude arbeiten. Zumindest mein Arbeitsvertrag hat vergleichbare Bedingungen (gleichbleibende Kündigungsfrist, etwas mehr Gehalt, gleicher Arbeitsort) nur hat sich eben der Arbeitgeber geändert. Auch findet sich eine Klausel, die die Kontinuität der Betriebszugehörigkeit bekräftigt (was für die altgedienten Kollegen sicherlich wichtig ist). Selbstverständlich hatte der Arbeitgeber seinen Anwalt dabei, der bekräftigte, dass durch Nichtanwendbarkeit §613 ja nur eine kleine Kündigungsschutzlücke für die Beschäftigten entstehen würde und es sonst keine Nachteile gibt. Beginn des neuen Arbeitsvertrages wäre der 01.01.2022.
Auch wenn es nicht gesagt wurde, ist klar, dass bei Nichtannahme des Aufhebungsvertrages und des neuen Arbeitsvertrages die ordentliche Kündigung erfolgen wird. Die alte GmbH wird es auch nicht mehr geben.
Mir persönlich wäre dieses Vorgehen egal, da ich ohne Probleme eine vergleichbare Anstellung finden würde, sobald mir in der Zukunft Dinge nicht gefallen sollten, wenn es auch etwas "fishy" scheint.

Nun kommt aber folgender Sachverhalt hinzu:
Ich bin verheiratet und meine Frau erwartet ein Kind, wir haben ein Kleinkind bereits in der Familie. Stichtag ist der 04.02.2022. Wir sind am überlegen, unabhängig von den neuen Geschehnissen, ob ich ab Geburt ein paar Monate Elternzeit nehmen möchte. Mir ist klar, dass Kündigungsschutz ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit vorliegt und ich diese spätestens 7 Wochen vor Beginn, hier also vor Stichtag, anmelden muss.
Ich sollte also zwischen 10.12.2021 und 17.12.2021 die Anmeldung schriftlich bei meiner Personalabteilung einreichen und mir bestätigen lassen, um keine Lücke zu haben, in der man mir mit einer ordentlichen Kündigung zuvorkommen könnte.

Ich habe keinerlei Bedenken, jmd. vor den Kopf zu stoßen, da hier auch seitens des Arbeitgebers mit kurzen Fristen gearbeitet wurde und ja immer von Kontinuität die Rede war. Auch kommt für mich ein "Vorfühlen" nicht in Frage. Ich mache es einfach oder auch nicht. Mir geht es allein um den Sachverhalt, dass ich die Elternzeit vor Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses anmelde. Hier vermute ich, dass man mir auslegen könnte, dass durch den Aufhebungsvertag und den neuen Vertrag ja eine Neuanstellung von mir bezweckt wurde die ich in einer Täuschungsabsicht eingegangen bin und offensichtlich gar nicht antreten wollte, wenn ich vor Beschäftigungsbeginn diese Anmeldung der Elternzeit "nachschiebe". Alles andere sind ja nur Lippenbekenntnisse.
Sind diese Befürchtungen berechtigt? Noch ist der Druck nicht gegeben zu einer Entscheidung bzgl. des neuen Vertrages zu kommen. Ich könnte also vielleicht auch mit der Anmeldung der Elternzeit zuvorkommen und einfach meinen alten Vertrag behalten. Dass mir dann sehr wahrscheinlich nach meiner Elternzeit gekündigt werden würde, wäre mir egal. Bestünde mein Arbeitsverhältnis denn dann aber tatsächlich weiter, auch wenn die alte GmbH ab 01.01.2022 ja nicht mehr existiert? Wie ist die Rechtslage?

4. November 2021 | 00:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie während der Elternzeit dem Betriebsübergang widersprechen und den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, wird der jetzige Nocharbeitgeber Ihnen sehr wahrscheinlich kündigen.

Eine solche Kündigung ist zwar regelmäßig in der Elternzeit ausgeschlossen, aber unter den Ausnahmevoraussetzungen des § 18 Absatz 1, Satz 3 und 4 durchaus möglich, wenn die Aufsichtsbehörde um Zustimmung angefragt wird.

Ein Betriebsübergang bzw. die Auflösung der GmbH stellt eine solche besondere Lage dar.

Sie würden also Ihren Arbeitsvertrag fristgemäß verlieren.

Wenn Sie dem Betriebsübergang nicht widersprechen, aber gleichwohl weder den Aufhebungsvertrag noch den neuen Vertrag unterzeichnen, dann muss der neue Arbeitgeber Sie mit Ihrem jetzigen Vertrag übernehmen.

Gekündigt dürfen Sie gemäß § 613a BGB nicht werden.

Deshalb könnten Sie beim alten AG Elternzeit anmelden und beim neuen AG beenden.

Das hat zwar vielleicht ein Geschmäckle ist aber Ihr gutes Recht.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2021 | 01:20

Sehr geehrter Herr Wilke,

Ich sollte also dem Betriebsübergang in keinem Fall widersprechen. In Ihrer Antwort führen Sie aus, dass ich dem Betriebsübergang nicht widerspreche und Aufhebungsvertrag wie auch neuen Vertag nicht unterzeichne und dann mit altem Vertrag Elternzeit bei altem AG anmelde und bei neuem AG beende. Ok.

Was ist aber, wenn, wie beschrieben, ich Aufhebungsvertrag und neuen Vertrag unterzeichnen würde (weil vielleicht doch die nächsten Tage eine Frist gesetzt wird) und dann zwischen Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und neuen Vertrages und Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses die Elternzeit mit einem Beginn nach dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses anmelden würde?
JETZT-->30.11.2021 Unterzeichnung Aufhebungsvertrag+neuer Vertrag-->11.12.2021 Anmeldung Elternzeit für ab 04.02.2022-->31.12.2021 Ende des alten Beschäftigungsverhältnisses-->01.01.2022 Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses-->04.02.2022 Stichtag Geburt

"[...]Hier vermute ich, dass man mir auslegen könnte, dass durch den Aufhebungsvertag und den neuen Vertrag ja eine Neuanstellung von mir bezweckt wurde die ich in einer Täuschungsabsicht eingegangen bin und offensichtlich gar nicht antreten wollte, wenn ich vor Beschäftigungsbeginn diese Anmeldung der Elternzeit "nachschiebe". Alles andere sind ja nur Lippenbekenntnisse.
Sind diese Befürchtungen berechtigt?[...]"

Ihre Antwort betrachtet nur den Fall, dass ich den alten Arbeitsvertrag halte und Aufhebungsvertrag und neuen Vertrag nicht unterzeichne. Oder sollte ich diese eben auf keinen Fall unterzeichnen?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2021 | 01:40

Sehr geehrter Fragesteller,

Elternzeit können Sie immer nur in dem aktuellen Vertragsverhältnis anmelden, deshalb wird es nicht möglich sein, beim alten Arbeitgeber für den neuen Arbeitgeber Elternzeit anzumelden.

Melden Sie also die Elternzeit nach Beschäftigungsbeginn und Unterzeichnung des neuen Vertrages an, sehe ich hier keinerlei Täuschungsabsicht.

Dies dürfen Sie, es steht nirgends geschrieben, dass Sie erst eine gewisse Zeit tätig sein müssen.

Dies mag zwar der neue AG argwöhnisch betrachten, kündigen darf er Sie aber nicht wegen der Elternzeit.

Zudem liegt auch keine Erschleichung eines Arbeitsvertrags vor, denn der neue AG hätte Sie ja wegen des Betriebsübergangs ohnehin übernehmen müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt






Bewertung des Fragestellers 4. November 2021 | 08:36

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