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Unklarheiten in Elternzeit

13. Mai 2015 01:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Fragen zum Betriebsübergang

Guten Tag.
Ich bin im Januar 2014 Mutter geworden und habe die Elternzeit nicht schriftlich beantragt. Die Steuerberaterin meiner Chefin hat mich dann angerufen und gefragt wie lang ich in Elternzeit will. Daraufhin sagte ich 2 Jahre. Sie meinte dass wir ja mal 3 Jahre in den Antrag bei der Krankenkasse schreiben können. Wenn ich es mir anders überlegen sollte ist das dann auch kein Problem.
Als ich vor der Geburt mit meiner Chefin darüber reden wollte hat sie mich immer abgewiesen und hat gemeint dass die praxis eh verkauft wird. Dies ist zur Hälfte geschehen. (Meine Chefs haben 2 Arztsitze)
Ich habe bereits vor einem Jahr nochmal angefrag wie es mit dem Wiedereinstieg aussieht. Aber ich habe wieder keine Antwort bekommen.
Im Dezember letzten Jahres habe ich dann endgültig erfahren dass ich nicht mehr kommen darf.
Meine Chefin verkauft ihren Anteil der praxis demnächst. Vor einer Woche habe ich das Gespräch mit ihr Gesicht und wollte wissen ob ich dann gekündigt werde oder nicht. Sie will das ganze jetzt aussitzen und alles der neuen Ärztin überlassen. Mit ist aber nicht so ganz klar ob das so funktioniert, da ich meinen Arbeitsvertrag ja nicht mit der Neuen gemacht habe.
Kann sie mich so im Regen stehen lassen oder muss die mich kündigen wenn sie die praxis verkauft.
Ich habe ihr auch gesagt dass ich mich ja arbeitslos melden muss wenn ich nicht zum arbeiten kann.
Eigentlich habe ich noch eine Stelle in Aussicht. (Mündliche Zusage) diese würde ich Ende des Jahres antreten, was meine Chefin natürlich nicht weiß.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kann sie mich so im Regen stehen lassen oder muss die mich kündigen wenn sie die praxis verkauft?

Ungeachtet medizinrechtlicher Fragestellungen des Überganges eines Kassenarztsitzes besteht hier eine arbeitsrechtliche Problematik.

Wenn ein Betrieb verkauft wird, dann gilt nach § 613 a BGB im Rahmen des Betriebsüberganges, dass der Erwerber die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse übernehmen muss.

Anders sähe es aus, wenn Ihre Chefin die Praxis einfacht schließt ohne Rechtsnachfolger. Dann endet das Arbeitsverhältnis auch ohne Kündigung durch Betriebsaufgabe.

Ich hoffe, das war die Frage Ihres Textes.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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