Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können ohne Anwalt einen Antrag auf Umgangsverpflichtung stellen.
Im Antrag muss ausgeführt werden, warum der Umgang dem Wohl der Kinder entspricht, wobei dazu dargelegt werden muss, wie die Kinder unter dem nicht stattfindenden Umgang leiden und wie auch die Sitution das familiäre Zusammenleben bei Ihnen belastet (Streitereien mit dem Sohn).
Die Verfahrensdauer ist unterschiedlich. Da das Jugendamt beteiligt ist und beide Elternteile anhört werden, auch die Kinder vermutlich angehört werden, ist in der Regel mit einer Verfahrensdauer von bis zwei Monaten zu rechnen.
Das Jugendamt einzuschalten ist im Grunde die bessere Vorgehnsweise. Wenn Sie schon der Meinung sind, dass eine Vermittlung des Jugendamtes schneller zum Erfolg führen kann, sollten Sie sich auch zuerst mit diesem in Verbindung setzen.
Eine andere, kurzfristigere Möglichkeit gibt es nicht.
Sie können natürlich versuchen, mit einem gerichtlichen Eilverfahren eine schnellere Regelung zu erreichen. Allerdings wird das Gericht voraussichtlich auch dann eine Stellungnahme des Jugendamtes einfordern.
Sie könnten auch weiter versuchen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, mit der die Abstimmung untersagt wird; aber auch dabei müssen Sie wieder mit dem Kindeswohl argumentieren.
Allerdings sind die Aussichten eines solchen Verfahrens nicht sonderlich gut, da nur in Ausnahmefällen bei ganz erheblicher Kindeswohlgefährdung eine solche Untersagung in Betracht kommt- dafür bestehen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine Ansatzpunkte.
Es gibt nur dann die Möglichkeit, künftig den Umgang einzuschränken, bzw. ganz einzustellen, wenn dieses dem Kindeswohl entspricht.
Mit der Argumentation, dass es jetzt Probleme gibt, werden Sie einen später begehrten Umgang nicht einfach einschränken können.
Entscheidend wird also auch dabei das Kindeswohl sein, aber auch der Wunsch der Kinder. Es wird abgewartet werden müssen, wie sich die Kinder zu dem Verhalten des Vaters künftig stellen werden.
Damit hier alsbald Ruhe einkehrt sollten Sie sich unverzüglich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und um Vermittlung bitten.
Weisen Sie dabei auf die Dringlichkeit hin. Wenn dieses nicht zum Erfolg führt, weil sich der Vater nach wie vor nicht einsichtig zeigt, kann immer noch der Gerichtsweg beschritten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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