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Umgangsverpflichtung

| 27. Januar 2015 16:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Ex-Mann und ich leben seit knapp 2 Jahren getrennt und mit einer räumlichen Distanz von ca. 700 km. Obwohl er noch nie ein besonders engagierter Vater war, klappte im ersten Jahr der Kontakt zu den Söhnen (heute 15 und 12 Jahre) einigermaßen und er kam sie regelmäßig besuchen. Normalerweise nutzt er dann die ehemalige eheliche Wohnung für das Wochenende mit den Kindern, und ich ziehe mich zurück, unternehme was oder wohne bei Freunden.

Inzwischen ist ihm aber angeblich die Anreise zu teuer, auch ist er mit einer Frau zusammengezogen, um die er sich vorrangig zu kümmern habe. In ca. 1 Jahr, hat er angekündigt, würde er wieder in unsere Nähe umziehen, aber bis dahin will er keine konkreten Absprachen mehr treffen, wann er die Kinder besuchen kommt, sondern einen sporadischen Kontakt, oder sie ggf. in den Ferien mal nehmen - oder sie sollen zu ihm mit der Bahn kommen, was 6-7 Stunden Fahrt mit Umstieg bedeuten würde.

Mein jüngerer Sohn hat eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum und wird in der Schule per Schulbegleiter betreut, sodass eine solche Zugfahrt ohne Beaufsichtigung überhaupt nicht in Frage kommt, selbst unter Aufsicht ist das grenzwertig. Den Großen könnte ich theoretisch fahren lassen, nur ist es sehr weit, und ich fürchte auch, dass dann der Kontakt des Vaters zum Jüngeren komplett abreißt. Mein jüngerer Sohn würde sehr von einem regelmäßigen Kontakt profitieren, aber er braucht ein kalkulierbares Umfeld oder eben Zeit zum Akklimatisieren.

Ärgerlich ist, dass mein Ex die Absprachen zu seinem Erscheinen/nicht Erscheinen ausschließlich über unseren älteren Sohn hin zu mir kommuniziert, was zu Hause permanenten Streit zwischen dem Sohn und mir verursacht, da dieser mich verantwortlich dafür macht, dass er seinen Vater nicht sehen kann.

Ich habe meinem Ex-Mann nunmehr (mit Fristsetzung) als "Minimal-Lösung" einen regelmäßigen 4wöchigen Turnus bei mir zu Hause inkl. konkreter Terminen vorgeschlagen, mit evtl. Ferien-Aufenthalten bei ihm on Top. Während der Unterrichtszeiten möchte ich die Kinder nur in Ausnahmefällen so weit reisen lassen (z.B. für einen Geburtstag). Ich habe ihn auch aufgefordert, die "Abstimmungen" unter Einbeziehung des Sohnes zu unterlassen. Die Frist ist kommentarlos verstrichen, über den Sohn kam aber jetzt auch nichts mehr.

Ich möchte das Thema gerne von mir weg in professionelle Hände geben, denn der Streit mit dem Sohn belastet die Familie. Auch hätte ich wirklich sehr gerne ein Wochenende pro Monat für mich zur Regeneration, da die Betreuung eines Kindes mit Handicap nicht immer einfach ist.

Folgende Fragen:

1) Ich überlege mir, einen Antrag auf Umgangsverpflichtung beim Amtsgericht zu stellen. Diesen kann ich, soweit ich weiß, auch ohne Anwalt stellen. Was sollte in etwa drinstehen? Wie lange dauert es, bis das Gericht reagiert in so eine Angelegenheit, und in welchem Zeitrahmen kann man eine Entscheidung erwarten?

2) Gibt es die Möglichkeit, ggf. das Jugendamt einzuschalten zu lassen und den Vater zu einer Beratung zu verpflichten? Ich denke nämlich, dass er sich mit ein bisschen Druck sehr schnell bewegen würde.

3) Welche (kurzfristigen) Möglichkeiten wären sonst zur Durchsetzung des Umgangs denkbar?

4) Welche Möglichkeiten gibt es zu unterbinden, dass der Ex für "Abstimmungen" über den Umgang weiter nur über den Sohn kommunziert?

5) Welche Möglichkeiten gibt es - wenn der Vater jetzt partout nichts regelmäßiges machen will - auch den Umgang für später einzuschränken (also quasi einen geregelten "Nicht-"Kontakt zu etablieren)?

Herzlichen Dank im Voraus für die Mühe!

27. Januar 2015 | 18:15

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie können ohne Anwalt einen Antrag auf Umgangsverpflichtung stellen.

Im Antrag muss ausgeführt werden, warum der Umgang dem Wohl der Kinder entspricht, wobei dazu dargelegt werden muss, wie die Kinder unter dem nicht stattfindenden Umgang leiden und wie auch die Sitution das familiäre Zusammenleben bei Ihnen belastet (Streitereien mit dem Sohn).

Die Verfahrensdauer ist unterschiedlich. Da das Jugendamt beteiligt ist und beide Elternteile anhört werden, auch die Kinder vermutlich angehört werden, ist in der Regel mit einer Verfahrensdauer von bis zwei Monaten zu rechnen.



Das Jugendamt einzuschalten ist im Grunde die bessere Vorgehnsweise. Wenn Sie schon der Meinung sind, dass eine Vermittlung des Jugendamtes schneller zum Erfolg führen kann, sollten Sie sich auch zuerst mit diesem in Verbindung setzen.



Eine andere, kurzfristigere Möglichkeit gibt es nicht.

Sie können natürlich versuchen, mit einem gerichtlichen Eilverfahren eine schnellere Regelung zu erreichen. Allerdings wird das Gericht voraussichtlich auch dann eine Stellungnahme des Jugendamtes einfordern.



Sie könnten auch weiter versuchen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, mit der die Abstimmung untersagt wird; aber auch dabei müssen Sie wieder mit dem Kindeswohl argumentieren.

Allerdings sind die Aussichten eines solchen Verfahrens nicht sonderlich gut, da nur in Ausnahmefällen bei ganz erheblicher Kindeswohlgefährdung eine solche Untersagung in Betracht kommt- dafür bestehen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keine Ansatzpunkte.



Es gibt nur dann die Möglichkeit, künftig den Umgang einzuschränken, bzw. ganz einzustellen, wenn dieses dem Kindeswohl entspricht.

Mit der Argumentation, dass es jetzt Probleme gibt, werden Sie einen später begehrten Umgang nicht einfach einschränken können.

Entscheidend wird also auch dabei das Kindeswohl sein, aber auch der Wunsch der Kinder. Es wird abgewartet werden müssen, wie sich die Kinder zu dem Verhalten des Vaters künftig stellen werden.



Damit hier alsbald Ruhe einkehrt sollten Sie sich unverzüglich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und um Vermittlung bitten.

Weisen Sie dabei auf die Dringlichkeit hin. Wenn dieses nicht zum Erfolg führt, weil sich der Vater nach wie vor nicht einsichtig zeigt, kann immer noch der Gerichtsweg beschritten werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2015 | 19:54

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