Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Den Anspruch auf Kindergeld haben nicht die Kinder, sondern die Eltern. Diese sind die Anspruchsberechtigten. Dies gilt auch dann, wenn das Geld nicht an die Eltern ausgezahlt wird, sondern unmittelbar an das Kind überwiesen wird. Welches Empfangskonto der Anspruchsberechtigte (also der Vater) angibt, spielt keine Rolle. Insofern ist die Rückforderung von dem Vater berechtigt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vater seine Ansprüche auf Kindergeld an seinen Sohn abgetreten hätte. Dieses ist aber nicht ersichtlich, da er sonst nicht selbst den Antrag unterschrieben hätte.
Daher ist die Rückforderung jedenfalls diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Die Rückforderung selbst richtet sich nach § 37 Abs. 2 AO
(Abgabenordnung)
Offen bleibt jedoch die Frage, ob die Rückforderung überhaupt berechtigt ist und ob die Rückforderung seitens der Behörde rechtzeitig erfolgt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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OK! Vielen Dank!
Was meinen Sie mit, ob die Rückforderung rechtzeitig erfolgt ist? Was ist rechtzeitig?
Danke!
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Kindergeldkasse muss die Bescheide aufheben, wenn sie Kenntnis darüber erlangt, dass das Kindergeld unberechtgt ausgezahlt wurde und das geld zurückfordern. Die Rückforderung muss aber einigermaßen zeitnah erfolgen. Wird trotz Kenntnis der fehlenden Anspruchsberechtigung über einen längeren Zeitraum das Kindergeld trotzdem ausgezahlt, so kann dann später die Rückforderung treuwidrig sein (BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 163/00
)).
In dem zitierten Beispiel wurde trotz Kenntnis der rechtswidrigen Auszahlung das Kindergeld ein Jahr lang weitergezahlt und die Rückforderung erfolgte dann erst ein weiteres Jahr später.
Mit freundlichen Grrüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt