für meine Tochter gibt es seit kurzem eine Umgangsregelung derart, dass an einem Nachmittag pro Woche Umgang stattfindet und jeden zweiten Samstag von 10.00 - 16.00 Uhr. Darüber hinaus ist nichts festgelegt.
Nachdem wir in der Woche nach Ostern in Urlaub fahren, habe ich dem Anwalt meines geschiedenen Mannes mitgeteilt, dass in dieser Zeit kein Umgang stattfinden könne, da es nach meiner Kenntnis so ist, dass bei einer derartigen Umgangsregelung der Umgang bei Urlaub ersatzlos entfällt.
Der Anwalt hat mich jetzt allerdings schriftlich aufgefordert, den ausfallenden Samstag durch einen außerplanmäßigen Umgang schon am kommenden Samstag zu ersetzen und angedroht, sonst einen Zwangsgeldantrag zu stellen.
Bin ich tatsächlich verpflichtet, für Umgangstermine, die wegen Urlaub ausfallen, Ersatztermine zu vereinbaren ?
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich wäre es sinnvoll gewesen, in die Umgangsregelung einen Passus einzufügen, der ausgefallenen Umgang löst. Eine gesetzliche Vorschrift für diesen Fall gibt es nicht. Eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung wird sich nach dem Kindswohl richten. Generell sind Streitigkeiten in Umgangsangelegenheiten aber nie dem Kindswohl förderlich, so dass ich Ihnen dringend rate eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, gegebenenfalls auch für die Zukunft eine solche Regelung zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller12. April 2011 | 07:59
Sehr geehrte Frau Hein,
Ihre Antwort ist für mich nicht zufriedenstellend.
Die vorhandene Umgangsregelung ist im Rahmen eines Gerichtsurteils (kein Vergleich !!) festgelegt worden und insofern gehe ich davon aus, dass es hier zumindest in der Rechtsprechung Richtlinien gibt, weil das Gericht sonst sicherlich eine Passus aufgenommen hätte.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt13. April 2011 | 05:31
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Wenn es sonst keine Regelung gibt, besteht ein Anspruch auf Umgang und dieser müsste dann nachgeholt werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen