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Umgangsregelung - Welche Möglichkeiten hätte die Mutter, diese Forderung durchzusetzen?

10. April 2011 20:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Guten Tag!

Ein 15-jähriger Junge (im Juni wird er 16) lebte bis vor zwei Jahren bei seiner Mutter und ihrem Partner (inzwischen Ehemann), seit zwei Jahren bei seinem Vater und dessen Frau. Der Junge hatte seit seinem Umzug zum Vater trotz intensiver Bemühungen der Mutter praktisch keinen Kontakt mehr mit ihr. Der Vater und dessen Frau versuchen nicht, diesen Kontakt zu verhindern, geben der Mutter in ihrem Bemühen um Kontakt aber auch kaum Unterstützung.

Mitte April soll der Junge in eine eigene Wohnung ziehen, ca. 2 km vom Vater entfernt. Dies hatte die Frau des Vaters angeregt. Der Junge selbst ist von der Idee begeistert und will unbedingt ausziehen.

Da Vater und Mutter geteiltes Sorgerecht haben, ist hierfür die Zustimmung auch der Mutter erforderlich. Die Mutter stellt sich nun auf den folgenden Standpunkt:

Sie macht ihre Zustimmung zum Umzug des 15jährigen Sohnes in eine eigene Wohnung davon abhängig, dass er sich einmal wöchentlich telefonisch bei ihr meldet und dass die beiden sich alle sechs Wochen für einen Nachmittag treffen.

Frage: Welche Möglichkeiten hätte die Mutter, um diese Forderung durchzusetzen? Was geschieht, wenn sie wegen Nichterfüllung ihrer Forderungen die Zustimmung zum Umzug ihres Sohnes in eine eigene Wohnung verweigert?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Es ist zutreffend, dass ein minderjähriges Kind die Zustimmung seiner sorgeberechtigten Eltern für einen Auszug benötigt. Da gemeinsames Sorgerecht vorliegt, ist die Zustimmung beider Elternteile für den Auszug beim Vater und Umzug in eine eigene Wohnung erforderlich, es sei denn, dem Vater wurde das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihren Sohn übertragen. In diesem Falle könnte der Vater allein bestimmen, wo Ihr Sohn künftig wohnen soll.
Sofern das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beiden Eltern liegt und diese sich nicht über den Umzug des Sohnes einigen können, besteht die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag zu stellen, damit die Entscheidung über den Umzug auf einen Elternteil übertragen werden kann, § 1628 BGB . Voraussetzung ist jedoch, dass eine einzelne Angelegenheit vorliegt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Bei einem Umzug in eine eigene Wohnung ist dies der Fall. Hierbei hat das Familiengericht die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Wenn die Mutter nun den Umzug davon abhängig macht, dass der Sohn sich wöchentlich meldet und regelmäßiger Umgang stattfindet, ist mit einem Antrag nach § 1628 BGB beim zuständigen Familiengericht durch den Kindsvater zu rechnen. Es besteht in diesem Falle Uneinigkeit in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Wem das Gericht dann die Befugnis zur Alleinentscheidung überträgt, hängt vom Kindeswohl ab. Unabhängig hiervon besteht nicht nur ein Recht des Kindes zum Umgang mit der Mutter, sondern auch eine Pflicht hierzu. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich geltend gemacht werden. Hier wird dann geprüft, ob die Umgangsverweigerung von dem anderen Elternteil ausgeht und das Kind davon beeinflusst wird oder ob eine alleinige, nachvollziehbare Entscheidung des Kindes selbst vorliegt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2011 | 23:02

Herzlichen Dank für Ihre Auskunft! Ich hätte eine Nachfrage: Wenn die Entscheidung zur Umgangsverweigerung vom Kind ausgeht, kann dann die Mutter dennoch ihr Recht auf Umgang durchsetzen (z. B. Zugang zur Wohnung des Kindes)?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2011 | 09:17

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine Durchsetzung des Umgangsrecht ist bei Verweigerung nur durch Zwangsmaßnahmen möglich, die aber rein tatsächlich eher weniger Erfolg haben dürften. Hinsichtlich des Zugangs zur Wohnung kommt es darauf an, wer Mieter der Wohnung ist. Wird die Wohnung allein vom Sohn mit Zustimmung der Eltern angemietet, besteht kein Zutrittsrecht. Mieten die Eltern die Wohnung an und überlassen diese ihrem Sohn zur Nutzung, dürfte ein Zugangsrecht bestehen. Allerdings ist auch bei minderjährigen Kindern die Privatsphäre zu beachten, sodass Besuche zumindest angekündigt werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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