Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Das Umgangsrecht für Geschwister ist in § 1685 BGB
gesetzlich geregelt. D. h., Ihrer Tochter steht ein Umgangsrecht mit den beiden Halbgeschwistern zu.
2.
Die Frage ist, in welchem Umfang dieses Umgangsrecht besteht.
Dies läßt sich nicht grundsätzlich sagen, entscheidend ist das Kindeswohl. Der Grundgedanke der genannten gesetzlichen Regelung ist es zu verhindern, dass sich die Kinder getrennt lebender Eltern entfremden.
Legt man diesen Gedanken zugrunde, dürfte der Umgang an nur zwei Tagen im Monat zu gering angesetzt sein.
3.
Wie man den Umgang regelt, ist letzlich immer eine Frage des Einzelfalls und kann daher nicht allgemeingültig und pauschal beantwortet werden.
Vor dem geschilderten Hintergrund empfehle ich, darauf hinzuwirken, dass die Kontakte deutlich erweitert werden. Ggf. müsste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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