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Umgangsrecht Geschwister

| 2. September 2020 19:59 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!
Meine Tochter (16 Jahre alt) für die beide Elternteile das Sorgerecht haben lebt bei mir, ihrem Vater. Sie hat noch 2 Halbgeschwister aus einer anderen Beziehung ihrer Mutter mit denen sie in regelmäßigen Kontakt stand bis die beiden aus familiären Problemen in die Obhut des Jugendamtes kamen. Nun würde meine Tochter gerne weiterhin regelmäßigen Umgang mit ihnen haben wollen, was die Kindesmutter bei einem Geschwisterteil zwar gestattet...aber nur für im Schnitt 2 Tage im Monat. Für den anderen Geschwisterteil der vor kurzem in Obhut des Jugendamtes kam möchte die Mutter momentan keine Umgangsreglung. Auch möchte sie nicht den Aufenthaltsort benennen. Das Jugendamt gibt mit Hinweis auf die Mutter auch keine Informationen an meine Tochter.
Darf die Mutter dies verweigern?
... und sind 2 Tage im Monat bei dem anderen Geschwisterteil rechtens , obwohl sie vor Inobhutnahme jede Woche mehrmaligen Kontakt mit ihr hatte?

2. September 2020 | 21:09

Antwort

von


(2333)
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Das Umgangsrecht für Geschwister ist in § 1685 BGB gesetzlich geregelt. D. h., Ihrer Tochter steht ein Umgangsrecht mit den beiden Halbgeschwistern zu.


2.

Die Frage ist, in welchem Umfang dieses Umgangsrecht besteht.

Dies läßt sich nicht grundsätzlich sagen, entscheidend ist das Kindeswohl. Der Grundgedanke der genannten gesetzlichen Regelung ist es zu verhindern, dass sich die Kinder getrennt lebender Eltern entfremden.

Legt man diesen Gedanken zugrunde, dürfte der Umgang an nur zwei Tagen im Monat zu gering angesetzt sein.


3.

Wie man den Umgang regelt, ist letzlich immer eine Frage des Einzelfalls und kann daher nicht allgemeingültig und pauschal beantwortet werden.

Vor dem geschilderten Hintergrund empfehle ich, darauf hinzuwirken, dass die Kontakte deutlich erweitert werden. Ggf. müsste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 4. September 2020 | 07:04

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