Sehr geehrte Fragestellerin,
danke für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:
Sie haben ein berechtigtes Interesse, den Kontakt der sich vorsichtig formuliert etwa unschön benehmenden Lebensgefährtin des Kindesvaters zu Ihrem gemeinsamen Kind zu unterbinden.
Ausgangspunkt ist zunächst einmal § 1632 II BGB
, der das Umgangsrecht als Teil der Personensorge der Eltern konkretisiert, ich zitiere:
„Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.“
Damit hat eine Untersagung des Umgangs mit der Lebensgefährtin zwar dem Gesetzeswortlaut nach von BEIDEN Elternteilen, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht besitzen, gegenüber einem Dritten zu erfolgen. Nun kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen, ob beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht besitzen. Falls nein, also nur Sie das Sorgerecht besitzen, ist Ihre Frage fast beantwortet: Sie müßten nur nach § 1632 III BGB
beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen, dass der Umgang Ihres Kindes mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters dieser untersagt wird. Das Familiengericht wird dann auf der Grundlage des Kindeswohles über die Ausgestaltung des Umgangsrechtes entscheiden, hier spricht viel dafür, dass in Ihrem Sinne entschieden wird.
Falls allerdings auch der Kindesvater zusammen mit Ihnen das Sorgerecht besitzen sollte, sind die Dinge etwas komplizierter, da dann er ja auch über das Umgangsrecht entscheiden kann.
Zunächst einmal kann dessen Lebensgefährtin nach § 1685 BGB
auch evt. ein Recht auf Umgang mit dem Kind beanspruchen. Allerdings gilt mit der Rechtsprechung das Prinzip der sog. Kindeswohldienstlichkeit bei diesen eher „ferneren Bezugspersonen“ nicht: Das heißt, bei groben Verfehlungen einer der mitsorgerechtsberechtigten Person nahestehenden Person, also hier der neuen Lebensgefährtin, kann dieser Person auch der Kontakt mit dem Kind relativ leicht untersagt werden. Dafür spricht in Ihrem Fall im Rahmen der hier nur kursorisch möglichen Prüfung einiges.
Ich meine im Ergebnis, Sie sind hier rechtlich „auf der sicheren Seite“. Allerdings müßten Sie, wenn „guten Zureden“ auf den Kindesvater hier nicht hilft, eine entsprechende Klage vor dem Amtsgericht (Familiengericht) einreichen. Da das Verhältnis zum Kindesvater, wenn ich Sie recht verstehe, konfliktfrei ist, wäre es wohl sinnvoller, als erster Schritt zu versuchen, über diesen auf dessen Lebensgefährtin einzuwirken. Ansonsten müssten Sie sich, wie obig, dargelegt, an das Amtsgericht (Familiengericht) wenden. Eine anwaltliche Beauftragung ist hierfür gesetzlich nicht Voraussetzung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen den kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
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E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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