Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Umgangsrecht

2. Oktober 2005 21:48 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Vor einiger Zeit haben der Vater meines Kindes und ich uns getrennt. Leider ist der Ablauf eher unschön gewesen. Mein früherer Lebensgefährte hat mich u.a. auf Zahlung eines Geldbetrages verklagt. Diese Angelegenheit zieht sich hin und ein Ende ist momentan auch nicht abzusehen.
Vor einem Jahr hatte ich meinen Führerschein verloren und ihn vor einigen Tagen zurückerhalten.
Umso mehr war ich entsetzt, als mich die hiesige Kripo über eine Anzeige der neuen Lebensgefährtin wegen angeblichen Fahrens ohne Führerscheins informierte. Da dies zum Glück nicht den Tatsachen entspricht, sehe ich dieses als Verleumdung und niederträchtige Atacke an.
Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, den Kontakt der Anzeigenerstatterin mit meinem Sohn zu unterbinden? Dabei möchte ich aber ausdrücklich betonen, daß der Kontakt zwischen Vater und Sohn absolut kein Problem darstellt und ich meinem Sohn dahingehend auch nicht Wege stehe. Allerdings kann ich es wohl kaum zulassen, daß mein Sohn regelmäßigen Kontakt zu einer Person hat, die seine Mutter angezeigt hat. Was kann ich tun oder wie soll ich mich nun verhalten?

Sehr geehrte Fragestellerin,

danke für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:

Sie haben ein berechtigtes Interesse, den Kontakt der sich vorsichtig formuliert etwa unschön benehmenden Lebensgefährtin des Kindesvaters zu Ihrem gemeinsamen Kind zu unterbinden.

Ausgangspunkt ist zunächst einmal § 1632 II BGB , der das Umgangsrecht als Teil der Personensorge der Eltern konkretisiert, ich zitiere:

„Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.“

Damit hat eine Untersagung des Umgangs mit der Lebensgefährtin zwar dem Gesetzeswortlaut nach von BEIDEN Elternteilen, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht besitzen, gegenüber einem Dritten zu erfolgen. Nun kann ich Ihrer Anfrage nicht entnehmen, ob beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht besitzen. Falls nein, also nur Sie das Sorgerecht besitzen, ist Ihre Frage fast beantwortet: Sie müßten nur nach § 1632 III BGB beim Amtsgericht (Familiengericht) beantragen, dass der Umgang Ihres Kindes mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters dieser untersagt wird. Das Familiengericht wird dann auf der Grundlage des Kindeswohles über die Ausgestaltung des Umgangsrechtes entscheiden, hier spricht viel dafür, dass in Ihrem Sinne entschieden wird.

Falls allerdings auch der Kindesvater zusammen mit Ihnen das Sorgerecht besitzen sollte, sind die Dinge etwas komplizierter, da dann er ja auch über das Umgangsrecht entscheiden kann.

Zunächst einmal kann dessen Lebensgefährtin nach § 1685 BGB auch evt. ein Recht auf Umgang mit dem Kind beanspruchen. Allerdings gilt mit der Rechtsprechung das Prinzip der sog. Kindeswohldienstlichkeit bei diesen eher „ferneren Bezugspersonen“ nicht: Das heißt, bei groben Verfehlungen einer der mitsorgerechtsberechtigten Person nahestehenden Person, also hier der neuen Lebensgefährtin, kann dieser Person auch der Kontakt mit dem Kind relativ leicht untersagt werden. Dafür spricht in Ihrem Fall im Rahmen der hier nur kursorisch möglichen Prüfung einiges.

Ich meine im Ergebnis, Sie sind hier rechtlich „auf der sicheren Seite“. Allerdings müßten Sie, wenn „guten Zureden“ auf den Kindesvater hier nicht hilft, eine entsprechende Klage vor dem Amtsgericht (Familiengericht) einreichen. Da das Verhältnis zum Kindesvater, wenn ich Sie recht verstehe, konfliktfrei ist, wäre es wohl sinnvoller, als erster Schritt zu versuchen, über diesen auf dessen Lebensgefährtin einzuwirken. Ansonsten müssten Sie sich, wie obig, dargelegt, an das Amtsgericht (Familiengericht) wenden. Eine anwaltliche Beauftragung ist hierfür gesetzlich nicht Voraussetzung.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen den kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

FRAGESTELLER 7. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER