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Umgangsrecht,Sorgerecht

| 5. März 2014 10:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von


11:39

Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt..

Ich bin Mutter eines vier Monate alten Jungen,Trennung vom Kindsvater erfolgte bereits im 5. Schwangerschaftsmonat seinerseits. Ich habe eine Vaterschaftsanerkennung,der Vater hat den kleinen erst einmal gesehen,sich um noch nichts gekümmert,bezüglich des Kindes,hat wenig Interesse gezeigt,sich mal gemeldet,und mich dann unter druck gesetzt,dass er seinem Sohn sehen möchte,ich habe ihm stets angeboten,den kleinen zu sehen,und eine Bindung zu ihm aufzubauen. Letztendlich erfolgte Meldung seinerseits nur ein paar mal vor und ein paar mal nach der Geburt. Die elterliche Sorge liegt bei mir. Nach wie vor hat er noch keinen unterhalt gezahlt. Des weiteren versuchte ich ihn immer zu ermuntern,sich um den kleinen zu kümmern,das heißt,eine Bindung entwickeln. Er will sich aber nicht an Zeiten halten,wann ein treffen passen würde,es soll quasi nach ihm gehen. Ich habe vor einigen Tagen aufgegeben mich bei ihm zu melden und ihm gesagt,er soll Kontakt aufnehmen. Nun meine Frage:

Er drohte mir mit Konsequenzen,sollte er seinen Sohn nur einmal im Monat sehen. Obwohl ich ihm öfter angeboten hatte,er kann uns besuchen.
Ich empfinde es als große Belastung,dass er sich nur meldet,wenn er mal Lust hat,uns auch schon zwei mal versetzt hat. Wie Zeit muss ich das "Spiel mitspielen"? Was hat er noch für Möglichkeiten,mich zu ärgern? Ich denke,für das Kind ist eine Regelmäßigkeit von enormer Wichtigkeit,nur ist diese nicht gegeben. Liege ich da falsch? Was kann ich tun?

5. März 2014 | 10:58

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können ihn dazu drängen, eine verbindliche Umgangsvereinbarung zu unterzeichnen.

Dies kann man mit Hilfe des Jugendamtes oder auch mit gerichtlicher Hilfe erwirken.

An diese Vereinbarung ist er dann gebunden.

Er hat nicht das Recht, sich nur nach seinem Dafürhalten zu melden und Umgang wahrzunehmen.

Entweder er macht es richtig oder gar nicht.

Sie müssen ihm aber auch nicht hinterherlaufen und ihn dazu drängen.

Wenn er es ernst meint und den Umgang haben will, muss er sich bemühen und wird sich melden.

Dann verweisen Sie ihn darauf, dass Sie den Umgang erst gewähren, wenn eine verbindliche Umgangsvereinbarung aufgesetzt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2014 | 11:33

vielen Dank für Ihre Antwort.

Zwei Fragen noch dazu.

1. Soll ich diese Umgangsrechtsvereinbarung dann beim jugendamt hinterlegen lassen?

2. Er kann also nicht einfach machen, was er will? Das heisst, er muss seine Pflicht erfüllen, indem er Kontakt hält und die Termine, die ich ihm setze auch wahr nimmt?

Vielen liben Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. März 2014 | 11:39

1. Soll ich diese Umgangsrechtsvereinbarung dann beim jugendamt hinterlegen lassen?

Das Jugendamt wird Ihnen dann helfen eine solche Vereinbarung aufzusetzen und hinterlegt diese auch in der Akte.

2. Er kann also nicht einfach machen, was er will? Das heisst, er muss seine Pflicht erfüllen, indem er Kontakt hält und die Termine, die ich ihm setze auch wahr nimmt?

Genau, er darf nicht machen was er will. Dies geht an § 1684 BGB vorbei und schadet dem Kind.

Er hat nicht nur ein Umgangsrecht - sondern auch eine Pflicht.

Bewertung des Fragestellers 7. März 2014 | 19:56

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. März 2014
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