Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können ihn dazu drängen, eine verbindliche Umgangsvereinbarung zu unterzeichnen.
Dies kann man mit Hilfe des Jugendamtes oder auch mit gerichtlicher Hilfe erwirken.
An diese Vereinbarung ist er dann gebunden.
Er hat nicht das Recht, sich nur nach seinem Dafürhalten zu melden und Umgang wahrzunehmen.
Entweder er macht es richtig oder gar nicht.
Sie müssen ihm aber auch nicht hinterherlaufen und ihn dazu drängen.
Wenn er es ernst meint und den Umgang haben will, muss er sich bemühen und wird sich melden.
Dann verweisen Sie ihn darauf, dass Sie den Umgang erst gewähren, wenn eine verbindliche Umgangsvereinbarung aufgesetzt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Zwei Fragen noch dazu.
1. Soll ich diese Umgangsrechtsvereinbarung dann beim jugendamt hinterlegen lassen?
2. Er kann also nicht einfach machen, was er will? Das heisst, er muss seine Pflicht erfüllen, indem er Kontakt hält und die Termine, die ich ihm setze auch wahr nimmt?
Vielen liben Dank im Voraus.
1. Soll ich diese Umgangsrechtsvereinbarung dann beim jugendamt hinterlegen lassen?
Das Jugendamt wird Ihnen dann helfen eine solche Vereinbarung aufzusetzen und hinterlegt diese auch in der Akte.
2. Er kann also nicht einfach machen, was er will? Das heisst, er muss seine Pflicht erfüllen, indem er Kontakt hält und die Termine, die ich ihm setze auch wahr nimmt?
Genau, er darf nicht machen was er will. Dies geht an § 1684 BGB
vorbei und schadet dem Kind.
Er hat nicht nur ein Umgangsrecht - sondern auch eine Pflicht.