Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Ihre Ausführungen verstehe ich so, dass Sie als Alleinerziehende das alleinige Sorgerecht haben und dem Vater Ihres Sohnes ein zweiwöchiges Umgangsrecht gewährt wurde. Nach einem Beschluss des Familiengerichtes wurde eine Umgangspflegerin eingesetzt, die die Übergabe des Kindes an den Vater betreut und es gab weiterhin einen Beschluss, der festlegte, dass ein gemeinsamer Urlaub von Vater und Sohn nur innerhalb Deutschlands gestattet ist.
Grundsätzlich sind Sie als Mutter verpflichtet, dem Vater Ihres Sohnes dessen Umgang mit ihm zu gewähren und zu unterstützen. Der Vater hat eine Verpflichtung zum Umgang und Sie beide einen Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt bei der Ausübung des Umgangsrechtes- insbesondere, wenn es Schwierigkeiten gibt. Für Umgangsregelungen gibt es keine gesetzlichen Festsetzungen, sondern sie sind individuell anhand des Kindes abhängig von Alter und Bindung zu entscheiden.
Maßgeblich für alle Entscheidungen der Gerichte und Ämter ist alleine die Frage nach dem Kindeswohl. Danach werden auch alle Ihr künftigen eventuell durch den Kindesvater angegriffenen Handlungen oder Anträge, bzw. Entscheidungen der Ämter bemessen. Obwohl Sie sicher unter der gesamten Situation sehr leiden, sind die Probleme zwischen den Elternteilen nicht weiter maßgeblich für die Frage, ob Umgang zu gewähren ist oder nicht. Grundsätzlich geht man davon aus, dass der Umgang mit dem Elternteil stets zum Wohle des Kindes ist. Die gegenteilige Annahme muss von Ihnen behauptet und bewiesen werden.
Eine Möglichkeit zum weiteren Handeln für Sie wäre, beispielsweise mit Hilfe eines kinderpsychologischen Gutachtens klären zu lassen, ob der bisherige Umgang und die damit verbundenen Konflikte zwischen Ihnen und dem Kindesvater nachhaltige psychische Folgen für Ihren Sohn hatte, oder ob künfige Schäden bei einem weiteren Umgang zu befürchten sind. Sollte das zunächst einmal fachärztlich bestätigt werden, könnte von Ihrer Seite aus ein Antrag bei Gericht auf Umgangsentzug des Vaters gestellt werden.
Die gesetzliche Grundlage für Einschränkungen des Umgangsrechtes ergeben sich aus § 1684 BGB
. Den Gesetzestext füge ich Ihnen unten bei. Bei einem fünfjährigen Kind haben Sie seblstverständlich das Recht zu wissen, wo es sich mit seinem Vater im Urlaub aufhält.
Hinsichtlich der Umgangspflegschaft ist zu sagen, dass Sie meiner Meinung nach trotz der Pflegschaft in Ihrem Handeln und Entscheidungen frei sind. Die Umgansgpflegschaft ist keine Pflegschaft im Sinne eines allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die Eltern werden nicht automatisch verpflichtet werden können, die Umgangspflegerin vollumfänglich über alles zu informieren oder alle Veränderungen anzuzeigen, die sich im Leben des Kindes ergeben. Der Zweck der Pflegschaft wird in dem gerichtlichen Beschuss aufgeführt worden sein und daran hat die Pflegerin zu orientieren. Informationen der Pflegerin stellen auch keine gutachtenähnliche Funktion für das Gericht dar. Eventuelle Änderungen zu Lasten des Kindeswohles sind stets neu und anhand der notwendigen Beweismittel zu überprüfen. Informationspflichten der Eltern ergeben sich nur aus den Anforderungen des Einzelfalls, nämlich dann, wenn die Umgangspflegerin diese zur Festlegung oder Durchführung der einzelnen Umgangstermine zwingend benötigt. Ansonsten gilt selbstverständlich für die Eltern nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht, über den Umgang mit persönlichen Informationen gegenüber anderen Personen oder Institutionen selbst zu bestimmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit eine erste Orientierung in der Angelegenheit geben konnte. Besprechen Sie einen möglichen Antrag auf Ausschluss des Umganges mit Ihrem Anwalt, evenutell unter Hinzuziehung des Jugendamtes, um eine Einschätzung vorab schon einmal zu erhalten, da dieses dazu in jedem Fall befragt werden wird.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Diese Antwort ist vom 02.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sie sagen ich habe ein Recht darauf die Urlaubsadresse zu erfahren meines mittlerweilen 6(fast 7)jährigen Sohnes.
Was mache ich wenn Kindesvater- wie in der Vergangenheit geschehen mir diese nicht nennen will bzw. als mein Kind damals für eine Woche Urlaub mitgegeben wurde und 3 Wochen verschwunden war- wurde mir falsche Adresse genannt.
Wie kann ich erreichen, dass mir diese genannt wird ? Antrag bei Gericht ?
Kann ich z.b. auf Urlaubsadresse bestehen und erst dann das Kind herausgeben. Kann ich ich ansonsten z.B ein Aussetzen des Umgangs beantragen ?
Bitte nennen Sie mir meine konkreten Möglichkeiten. Bisher hat Kindesvater keine Urlaubsadresse genannt und nächste Woche Montag soll ein Urlaub stattfinden.
Besten Dank - Auch für Ihre bisherige Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Cmiketta
Im Rahmen Ihre Personensorge haben Sie das Recht, den Aufenthalt Ihres Kindes und kennen,bzw. zu bestimmen. Damit sind Sie in jedem Fall berechtigt, die Urlaubsadresse von Ihrem ehemaligen Partner zu erfahren. Im übrigen besteht die Gefahr, dass sich der Kindesvater des Kindesentzuges gem. §235 StGB
strafbar macht, zumindest wenn er das Sorgerecht nicht hat und das Kind ins Ausland verbringen sollte. Zwar käme ein Ausschluss des Umgangsrechtes- alleine von der psychischen Belastung des Kindes bei einer Entführung her- nach einer solchen Tat in Betracht, jedoch nützt Ihnen das nichts mehr, wenn Sie nicht wissen, wo sich das Kind tatsächlich befindet. Je länger eine Trennung dauert, desto schwieriger wird es für Sie werden, das Kind wiederzubekommen.
Insoweit sollten Sie darauf bestehen, die korrekte Adresse des Urlaubsortes zu erfahren. Da das Jugendamt bereits eingeschaltet ist und eine Umgangspflegerin existiert, sollten Sie sich an beide wenden, um an die notwendigen Informationen zu gelangen. Beide sind ebenfalls daran interessiert, dass es zum Wohle des Kindes zu keinen ungeplanten Zwischenfällen kommt.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch, Rechtsanwältin