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Umgang von veruntreutem Geld bei Konkursmasse in Privatinsolvenz

| 23. Februar 2025 17:22 |
Preis: 48,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Fall: Während der Ausbildung meiner Tochter (T) hat deren Mutter (M) regelmäßig Geld von Ts Konto auf ihr eigenes (das von M) überwiesen. Dies ist T irgendwann aufgefallen, woraufhin sie dies M mehrfach untersagt hat und M aufgefordert hat, T das Geld zurückzugeben. Dies ist jedoch nicht passiert und da T nicht volljährig war, konnte M weiter über Ts Konto verfügen, wodurch bis zu Ts Volljährigkeit ca. 12.000€ auf das Konto von M überwiesen wurden. Es gab jedoch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Abmachung zwischen T und M, was die Verwendung oder Rückzahlung angeht, M hat das Geld einfach genommen. Nach Erreichen der Volljährigkeit hat T versucht, auch anwaltlich wieder an ihr Geld zu kommen, hat also M eine anwaltliche Aufforderung zur Rückzahlung geschickt, jedoch nie eine Anzeige wegen Diebstahl oder Veruntreuung gegen M aufgegeben. In der Zwischenzeit ging M in Privatinsolvenz und damit sind die 12.000€ ebenfalls in die Konkursmasse übergegangen. Da M hohe Schulden hat, ist nicht anzunehmen dass die Konkursmasse für die Begleichung von Ms Schulden ausreicht und somit würde T nach derzeitigem Stand nur einen Bruchteil ihres Geldes wieder bekommen, auch da T als Familienmitglied von M bei der Verteilung der Konkursmasse nachteilig priorisiert wird.
Nun die Frage: würde eine Strafanzeige von T gegen M wegen Diebstahl oder Veruntreuung die Lage von T verbessern? Oder anders formuliert: Hätte T einen Anspruch auf den Gesamtbetrag von 12.000€ aus der Konkursmasse, wenn Diebstahl oder Veruntreuung von M gerichtlich festgestellt würde? Und müsste durch eine Strafanzeige gegen M der derzeitige Insolvenzprozess, also die Verteilung der Konkursmasse, solange gestoppt werden, bis der Strafprozess gegen M beschieden wurde?

Vielen Dank für die Antworte

23. Februar 2025 | 18:06

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

es besteht hier die Möglichkeit, eine Forderung aus unerlaubter Handlung anzumelden. Wenn diese vom Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder festgestellt worden ist, dann ist diese von einer Restschuldbefreiung ausgenommen, siehe $02 Insolvenzordnung.

Zitat:
§ 302 - Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.


Auch wenn also das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und nach der Wohlverhaltensperiode die Rechtsschutzbefreiung erteilt wird, bleibt diese Forderung weiterhin noch bestehen und kann durchgesetzt werden. Durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle haben Sie dann in der Regel sogar einen Titel, mit dem Sie gegen die Schuldnerin vollstrecken können.

Das von ihnen geschilderte Verhalten ist in jedem Fall sowohl strafrechtlich als auch familienrechtlich sanktionierbar. Sie könnten hier jetzt bereits eine Strafanzeige stellen. Oder abwarten, wie die Schuldnerin im Insolvenzverfahren reagiert. Wenn die Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet wird, hat die Schuldnerin in der Regel eine Frist von einem Monat, um sich dagegen zu wehren. Unterlässt sie dies, dann gilt die Forderung entsprechend als festgestellt. Bei einem Widerspruch können Sie dann immer noch Strafanzeige stellen und das Ganze auch zivilrechtlich verfolgen, um die Forderung entsprechend feststellen zu lassen.

Insgesamt bestehen also gute Chancen, hier die Forderung trotz einer möglichen Restschuldbefreiung noch durchsetzen zu können.


Ich hoffe damit ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Restsonntag.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Flicke.


Bewertung des Fragestellers 23. Februar 2025 | 18:54

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