Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es besteht hier die Möglichkeit, eine Forderung aus unerlaubter Handlung anzumelden. Wenn diese vom Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder festgestellt worden ist, dann ist diese von einer Restschuldbefreiung ausgenommen, siehe $02 Insolvenzordnung.
Zitat:§ 302 - Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Auch wenn also das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und nach der Wohlverhaltensperiode die Rechtsschutzbefreiung erteilt wird, bleibt diese Forderung weiterhin noch bestehen und kann durchgesetzt werden. Durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle haben Sie dann in der Regel sogar einen Titel, mit dem Sie gegen die Schuldnerin vollstrecken können.
Das von ihnen geschilderte Verhalten ist in jedem Fall sowohl strafrechtlich als auch familienrechtlich sanktionierbar. Sie könnten hier jetzt bereits eine Strafanzeige stellen. Oder abwarten, wie die Schuldnerin im Insolvenzverfahren reagiert. Wenn die Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet wird, hat die Schuldnerin in der Regel eine Frist von einem Monat, um sich dagegen zu wehren. Unterlässt sie dies, dann gilt die Forderung entsprechend als festgestellt. Bei einem Widerspruch können Sie dann immer noch Strafanzeige stellen und das Ganze auch zivilrechtlich verfolgen, um die Forderung entsprechend feststellen zu lassen.
Insgesamt bestehen also gute Chancen, hier die Forderung trotz einer möglichen Restschuldbefreiung noch durchsetzen zu können.
Ich hoffe damit ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Restsonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Flicke.