Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Während der Wohlverhaltensphase gelten die Verpflichtungen nach § 295 InsO
. Diese sind einzuhalten. Danach ist der pfändbaren Teil des Gehaltes an den Treuhänder abzuführen. Dies kann durch Einbehalt des Arbeitgebers oder durch eigene Zahlung an die Insolvenzmasse erfolgen.
Eine Verwertung oder Pfändung erfolgt durch den Treuhänder in diesem Verfahrensstadium in der Regel nicht mehr.
Da das Gehalt unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, stellt sich dieses Problem allerdings nicht.
2. Bei einer Nutzung eines fremden Kontos wird in der Wohlverhaltensphase weder der Treuhänder noch ein Insolvenzgläubiger auf das fremde Konto zugreifen können. Dies gilt aber auch für ein eigenes Konto.
Denkbar ist lediglich, dass Neugläubiger eine Pfändung vorgenehmen, da diese anders als Insolvenzgläubiger nicht dem Vollstreckungsverbot unterliegen, § 89 InsO
. Ein Neugläubiger kann grundsätzliich von dem Kontoinhaber die Auskehrung des auf B entfallenden Guthabens verlangen.
3. Bei einer Nutzung eines fremden Kontos ist das Vertrauensverhältnis zu dem Kontoinhaber entscheidend, da dieser die Bankvollmacht jederzeit widerrufen kann.
4. Auch sehen Banken die Nutzung durch einen Bevollmächtigten mit eigenen Geldeingängen nicht gerne, da dies ein erhöhter Arbeitsaufwand darstellen kann. Insoweit kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Kontos führen, ist aber nicht zwingend und wird bei den Banken unterschiedlich gehandhabt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
„Denkbar ist lediglich, dass Neugläubiger eine Pfändung vorgenehmen, da diese anders als Insolvenzgläubiger nicht dem Vollstreckungsverbot unterliegen, § 89 InsO
. Ein Neugläubiger kann grundsätzliich von dem Kontoinhaber die Auskehrung des auf B entfallenden Guthabens verlangen."
> Bedeutet das, dass irgendwelche Forderungen die z.B bei Eröffnung des Insolvenzverfahren übersehen wurden, nun Zugriff auf das Konto Erwirken können ?
Oder werden damit Neuschulden gemeint, die eventuell während der Wohlverhaltensphase entstanden sind ?
Weil in der Wohlverhaltensphase dürfen ja keine Neuschulden aufgebaut werden, (zb. Handy-Verträge o.Ä)
Könnten Sie auf diesen einen Punkt etwas näher eingehen?
Danach wäre für uns auch die Rechtsberatung dankend abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Hier sind in der Tat nur neue Verbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemeint.
Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatten oder versehentlich übersehen wurden, gelten auch als Insolvenzgläubiger, § 301, Abs. 1 InsO
. Für diese gilt das Vollstreckungsverbot.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt