Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
In der Tat scheint Ihre Exfrau Sie nur schikanieren zu wollen und die immer wieder vorgebrachten Einwände scheine lediglich Ausreden zu sein, um Ihnen Ihr Kind vorzuenthalten.
Besonders absurd sind in diesem Zusammenhang die immer wieder vorgeschobenen Krankheiten. Aus medizinischer Sicht ist es grundsätzlich gar nicht möglich ein zweites Mal an den Windpocken zu erkranken, so dass hieran besonders deutlich wird, dass die Ausflüchte Ihrer Exfrau buchstäblich an den Haaren herbeigezogen sind.
Aus Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie lediglich das Umgangsrecht für Ihre Tochter fordern, nicht aber das Sorgerecht. Demnach werde ich in meiner weiteren Beantwortung besonderes Augenmerk auf die Frage legen, wie Sie Ihr Umgangsrecht durchsetzen können.
Denn nach Ihrer Schilderung sehe ich auch keine Anhaltspunkte, weshalb Ihnen ein Gericht die elterliche Sorge entziehen sollte.
Aus dem von Ihnen besagten Gutachten geht ja sogar hervor, dass Ihr Kontakt zu Ihrer Tochter für das Kindeswohl dringend erforderlich. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb Ihnen ein Gericht die elterliche Sorge absprechen, geschweige denn den Umgang mit Ihrer Tochter verbieten oder beschränken sollte.
Demnach würde ich Ihnen dringend anraten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit Sie sich nicht noch länger hinhalten müssen.
Es scheint mir nämlich, dass das Hauptziel Ihrer Ex-Frau ist, den Kindern den Vater zu entfremdet, so dass es nicht nur Ihr Recht ist, für die gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrecht so sorgen sondern sogar Ihre elterliche Pflicht!
Leider ist Ihr Hinweis auf das OLG sehr pauschal. Grundsätzlich kann der Vorteil des OLG darin liegen, dass dort durch mehrere Richter (ein Vorsitzender und zwei beisitzende Richter) entschieden wird, am Amtsgericht hingegen sind Sie in Familiensachen immer dem Einzelrichter vorgesetzt.
Ohne weiteres kommen Sie nicht zum OLG. Das OLG ist nämlich eine sog. Rechtsmittelinstanz. Dies bedeutet, dass Sie zunächst den Weg über das Amtsgericht gehen müssen.
Sollten Sie an dem Urteil aus berechtigtem Grund etwas auszusetzen haben, so könnten Sie entweder zum Landgericht in Berufung gehen und nach der Berufung zum OLG in Revision, oder Sie können, nachdem direkt nachdem Sie beim Amtsgericht waren, eine sog. Sprungrevision zum OLG einlegen.
Des Weiteren ist das OLG noch zuständig für die sog. sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts.
Im Moment sehe ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kein Urteil oder keinen Beschluss, gegen den Sie vorgehen könnten, so dass Sie zunächst nicht zum OLG gelangen können.
Ganz im Gegenteil. Sie haben ja einen Beschluss in der Hand, der Sie begünstigt . Es geht also vorliegend nicht um die Anfechtung eines Urteils/Beschlusses, sondern um die Frage, wie Sie den Beschluss gerichtlich durchsetzen können.
Sofern der sorgeberechtigte Elternteil, also Ihre Exfrau sich weigert, das Kind zur Ermöglichung des Umgangsrechts herauszugeben, kann das Umgangsrecht unter Zuhilfenahme mehrerer gerichtlicher Mittel durchgesetzt werden.
Es kann dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge für den Bereich des Umgangsrechts entzogen werden. In diesem Fall wäre ein Ergänzungspfleger vom Amtsgericht zu bestellen.
Auch haben Sie noch wirkungsvollere Möglichkeiten, um nicht weiter zusehen zu müssen, wie sich Ihre Exfrau über die Zwangsgeldfestsetzungen hinwegsetzt bzw. lustig macht. So besteht nämlich bei einer wie vorliegend nicht nachvollziehbaren und dauerhaften Weigerung eines Elternteils zur Ermöglichung des Umgangsrechts grundsätzlich die Möglichkeit, das Umgangsrecht mittels Zwangshaft gemäß § 33 Abs. 1 FGG
durchzusetzen (so u.a. OLG Frankfurt 03.09.2002 - 1 UF 103/00
).
Sie sollten demnach mit Ihrem aktuell beauftragten Anwalt über diese Möglichkeit sprechen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag beim für Sie zuständigen Familiengericht stellen.
Eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mittels einer Gewaltanwendung gemäß § 33 Abs. 2 FGG
würde aber gegen Art. 6 Abs. 2 GG
verstoßend. Nach einem sehr aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 01.04.2008 - 1 BvR 1620/08) ist § 33 Abs. 2 FGG
nämlich dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dennoch dem Kindeswohl dienen wird.
Zusammenfassend besteht also die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen und Ihr Umgangsrecht weiterhin zwangsweise, allerdings unter Anwendung strengerer/schärferer Zwangsmittel (Zwangshaft) durchzusetzen.
Bevor Sie diesen Schritt wählen, sollten Sie aber nochmals mit der Gegenseite versuchen zu kommunizieren und diese darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer weiteren absoluten Verweigerung /Entfremdung der Kinder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werden und Ihren Umgangsanspruch notfalls auch zwangsweise durch Beantragung von Zwangshaft durchsetzen werden.
Da die Beschlüsse zu Ihren Gunsten sind, können Sie aus oben genannten Gründen grundsätzlich nicht zum OLG gelangen, da das OLG wie bereits ausgeführt nur dann ins Spiel kommt, wenn Sie ein zu Ihren Ungunsten ergangenes Urteil/Beschluss anfechten möchten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend.
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht