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Umgang trotz Beschluss verweigert - Ohne Grund

19. Januar 2009 22:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie kann ich das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht mit meiner Tochter gegen den Widerstand meiner Ex-Frau durchsetzen?

Sie sollten beim zuständigen Familiengericht beantragen, Ihr Umgangsrecht auch gegen den Willen Ihrer Ex-Frau durchzusetzen. Dafür kommen verschiedene Zwangsmittel wie die Entziehung des Sorgerechts, die Anordnung eines Ergänzungspflegers, Zwangsgeld oder als Ultima Ratio sogar Zwangshaft in Betracht. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie Ihre Ex-Frau jedoch noch einmal auf die möglichen Folgen hinweisen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich 2001 von meiner Ehefrau getrennt. Aus dieser Ehe haben wir eine gemeinsame Tochter die jetzt 8 Jahre alt wird. Meine Ex-Frau hat auch seitdem einen neuen Lebenspartner und einen Sohn mit ihm. Bis vor 4 Jahren durfte ich meine Tochter auch jeden samstag dort abholen und sie dann abends wieder zurück bringen. Seit 4 Jahren, geht gar nix mehr, weil ihr neuer Lebensgefährte immer dazwischengefunkt (Eifersucht) hat.

Habe mich mit meinem Problem an das Jugendamt gewandt, aber die haben auch nix erreicht, da die Sachbearbeiterin sehr parteisch (auf der Seite von meiner EX) war, war es ihr auch egal, dass meine EX keinen einzigen Termin wahrgenommen hat. Bis dahin hatten wir auch noch das gemeinsame Sorgerecht, plötzlich wurde von dem Jugendamt an das Gericht mitgeteilt, dass das Sorgerecht an die Mutter übertragen werden sollte, den Grund weiss ich bis heute noch nicht, warum das so einfach ging.

Vom Gericht bekam ich einen Beschluss, dass ich das Umgangsrecht habe, aber die Mutter verweigerte das weiterhin.Es wurden auch zig Male Zwangsgelder festgesetzt, aber das kümmert sie gar nicht, weil sie Hartz IV Empfängerin ist. Zuerst wollte meine EX die Umgangskontakte zulassen, aber mit einer neutralen Person.

1.Dann habe ich mich an das Jugendamt gewandt und die hatten viel zu tun, konnten das nicht begleiten.

2.Dann wollte meine EX, dass ich zum Kinderschutzbund gehe, damit die das machen... Ich habe da ca.4 termine gehabt, bin auch hingegangen, aber sie kam nie. Immer kamen andere Ausreden.

3.Dann bekam ich einen Umgangspfleger, mit dem wollte sie das Kind auch nicht alleine lassen, die Ausrede hierbei war, dass er meine Tochter sexuell misshandeln könnte...

4.Daraufhin bekam ich eine Verfahrenspflegerin und die konnte auch nix erreichen, weil meine Ex nie zu den Terminen erscheint.

5.Dann wollte das Gericht ein Psychologisches Gutachten erstellen lassen, weil meine Ex immer gesagt hat, dass diese Kontakte mit mir, dem Kind nur schaden würden. So nach einem halben Jahr haben wir auch das Gutachten bekommen, aus den eindeutig hervorgeht, dass die Kontakte DRINGEND ERFORDERLICH sind für meine Tochter.

6.Jetzt habe ich wieder eine neue Umgangspflegerin (seit einem Jahr), die allerdings auch mal das Kind besucht hat, was vorher noch nie jemand geschafft hat...Auf diese Umgangspflegerin wurde auch das halbe Sorgerecht übertragen. Aber das Problem ist jetzt, dass die Kindesmutter wieder versucht irgendwelche Krankheiten vorzuschieben, die warscheinlich wiedermal nicht stimmen. Wenn ich mir so die ganzen Akten mal durchlese, dann stelle ich fest, dass meine Tochter 10 mal die gleichen krankheiten hatte wie z.B. Windpocken, Masern usw. Neuerdings schiebt sie jetzt auch Ihren Sohn dazwischen und erzählt, sie könnte ja nicht, weil er krank ist... Oder wenn sie mehrmals im Jahr in den urlaub fährt, dann können die Umgangspfleger auch nichts tun.

Ich werde zwar im Moment noch anwaltlich vertreten, aber kann es denn sein, dass meine EX alle an der Nase herumführen kann und dass es solange dauert? Es wird überhaupt nicht auf dieses Gutachten eingegangen und auch nicht was dem Kindeswohl entspricht.

Ich habe im Internet mal bisschen nachgesucht, was ich vielleicht noch in die wege setzen könnte und da fand ich einen eintrag, dass man sich an das OLG wenden sollte, weil die mehr Möglichkeiten haben, als das AG.

MEINE FRAGEN:

Was würden Sie mir raten als nächstes zu tun, denn ich möchte nicht, dass da noch weitere 4 Jahre vergehen bis ich meine Tochter sehe.

Stimmt es, dass die Amtsgericht keine anderen Möglichkeiten haben, ausser Zwangsgeld und einen Beschluss nach dem anderen zu meinen Gunsten zu erstellen und was muss ich machen, damit ich zum OLG komme, wenn es dort einfacher geht.

Auf eine antwort würde ich mich sehr freuen.

MfG


19. Januar 2009 | 23:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

In der Tat scheint Ihre Exfrau Sie nur schikanieren zu wollen und die immer wieder vorgebrachten Einwände scheine lediglich Ausreden zu sein, um Ihnen Ihr Kind vorzuenthalten.

Besonders absurd sind in diesem Zusammenhang die immer wieder vorgeschobenen Krankheiten. Aus medizinischer Sicht ist es grundsätzlich gar nicht möglich ein zweites Mal an den Windpocken zu erkranken, so dass hieran besonders deutlich wird, dass die Ausflüchte Ihrer Exfrau buchstäblich an den Haaren herbeigezogen sind.

Aus Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie lediglich das Umgangsrecht für Ihre Tochter fordern, nicht aber das Sorgerecht. Demnach werde ich in meiner weiteren Beantwortung besonderes Augenmerk auf die Frage legen, wie Sie Ihr Umgangsrecht durchsetzen können.

Denn nach Ihrer Schilderung sehe ich auch keine Anhaltspunkte, weshalb Ihnen ein Gericht die elterliche Sorge entziehen sollte.
Aus dem von Ihnen besagten Gutachten geht ja sogar hervor, dass Ihr Kontakt zu Ihrer Tochter für das Kindeswohl dringend erforderlich. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb Ihnen ein Gericht die elterliche Sorge absprechen, geschweige denn den Umgang mit Ihrer Tochter verbieten oder beschränken sollte.

Demnach würde ich Ihnen dringend anraten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit Sie sich nicht noch länger hinhalten müssen.

Es scheint mir nämlich, dass das Hauptziel Ihrer Ex-Frau ist, den Kindern den Vater zu entfremdet, so dass es nicht nur Ihr Recht ist, für die gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrecht so sorgen sondern sogar Ihre elterliche Pflicht!

Leider ist Ihr Hinweis auf das OLG sehr pauschal. Grundsätzlich kann der Vorteil des OLG darin liegen, dass dort durch mehrere Richter (ein Vorsitzender und zwei beisitzende Richter) entschieden wird, am Amtsgericht hingegen sind Sie in Familiensachen immer dem Einzelrichter vorgesetzt.

Ohne weiteres kommen Sie nicht zum OLG. Das OLG ist nämlich eine sog. Rechtsmittelinstanz. Dies bedeutet, dass Sie zunächst den Weg über das Amtsgericht gehen müssen.

Sollten Sie an dem Urteil aus berechtigtem Grund etwas auszusetzen haben, so könnten Sie entweder zum Landgericht in Berufung gehen und nach der Berufung zum OLG in Revision, oder Sie können, nachdem direkt nachdem Sie beim Amtsgericht waren, eine sog. Sprungrevision zum OLG einlegen.

Des Weiteren ist das OLG noch zuständig für die sog. sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts.
Im Moment sehe ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung kein Urteil oder keinen Beschluss, gegen den Sie vorgehen könnten, so dass Sie zunächst nicht zum OLG gelangen können.
Ganz im Gegenteil. Sie haben ja einen Beschluss in der Hand, der Sie begünstigt . Es geht also vorliegend nicht um die Anfechtung eines Urteils/Beschlusses, sondern um die Frage, wie Sie den Beschluss gerichtlich durchsetzen können.

Sofern der sorgeberechtigte Elternteil, also Ihre Exfrau sich weigert, das Kind zur Ermöglichung des Umgangsrechts herauszugeben, kann das Umgangsrecht unter Zuhilfenahme mehrerer gerichtlicher Mittel durchgesetzt werden.

Es kann dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge für den Bereich des Umgangsrechts entzogen werden. In diesem Fall wäre ein Ergänzungspfleger vom Amtsgericht zu bestellen.

Auch haben Sie noch wirkungsvollere Möglichkeiten, um nicht weiter zusehen zu müssen, wie sich Ihre Exfrau über die Zwangsgeldfestsetzungen hinwegsetzt bzw. lustig macht. So besteht nämlich bei einer wie vorliegend nicht nachvollziehbaren und dauerhaften Weigerung eines Elternteils zur Ermöglichung des Umgangsrechts grundsätzlich die Möglichkeit, das Umgangsrecht mittels Zwangshaft gemäß § 33 Abs. 1 FGG durchzusetzen (so u.a. OLG Frankfurt 03.09.2002 - 1 UF 103/00 ).

Sie sollten demnach mit Ihrem aktuell beauftragten Anwalt über diese Möglichkeit sprechen und gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag beim für Sie zuständigen Familiengericht stellen.

Eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mittels einer Gewaltanwendung gemäß § 33 Abs. 2 FGG würde aber gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstoßend. Nach einem sehr aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 01.04.2008 - 1 BvR 1620/08) ist § 33 Abs. 2 FGG nämlich dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dennoch dem Kindeswohl dienen wird.

Zusammenfassend besteht also die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen und Ihr Umgangsrecht weiterhin zwangsweise, allerdings unter Anwendung strengerer/schärferer Zwangsmittel (Zwangshaft) durchzusetzen.

Bevor Sie diesen Schritt wählen, sollten Sie aber nochmals mit der Gegenseite versuchen zu kommunizieren und diese darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer weiteren absoluten Verweigerung /Entfremdung der Kinder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werden und Ihren Umgangsanspruch notfalls auch zwangsweise durch Beantragung von Zwangshaft durchsetzen werden.

Da die Beschlüsse zu Ihren Gunsten sind, können Sie aus oben genannten Gründen grundsätzlich nicht zum OLG gelangen, da das OLG wie bereits ausgeführt nur dann ins Spiel kommt, wenn Sie ein zu Ihren Ungunsten ergangenes Urteil/Beschluss anfechten möchten.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend.


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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