Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Kann die Bundesagentur für Arbeit mich verpflichten, eine amtsärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können?
Zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gem § 44a SGB III
ist eine solche Untersuchung möglich. Erwerbsfähig ist nur, wer mindestens 3 Stunden täglich in der Lage ist, erwerbsttätig zu sein. Hierbei soll abgeklärt werden, ob statt ALG I (oder ALG II ("Hartz4")) ggf. Leistungen nach dem SGB XII oder EU-Rente bezogen werden müssen.
2) Ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, medizinische Informationen an andere Stellen weiterzugeben (z.B. Krankenkassen)? Wie sieht der Umgang mit medizinischen Daten von Klienten der Bundesagentur in der Realität aus?
Die Rechte und Pflichten der Bundesagentur für Arbeit im Umgang mit Sozialdaten sind in den §§ 67 SGB X
geregelt. Ein Austausch der Daten im Rahmen der Prüfung der Erwerbsfähigkeit findet ggf. mit der Rentenversicherung (bei EU-Rente), mit der Kommune (Übergabe wegen des Vorrangs des Bezugs von SGB XII Leistungen) und der Krankenkasse (Abmeldung wegen Erwerbsunfähigkeit/EU-Rente, Anmeldung Bezug SGB XII) statt. Hierzu ist die Bundesagentur auch berechtigt, um Ihren Aufgaben nachzukommen. Ihre Krankenkasse wird Ihre Erkrankung, sofern sie durch einen Arzt festgestellt wurde, bereits kennen.
Das Gutachten selbst sollte in der Akte nur den Personen zugänglich gemacht sein, die unmittelbar damit zu tun haben. (Arbeitsvermittler, Arzt und ggf. den Mitarbeitern der Kommune bei SGB XII Leistungen). Dies wird durch einen verschlossenen Umschlag, der nur durch zugewiesene Personen zu öffnen ist, gewährleistet. Ein elektronischer Vermerk im EDV-Sytem der Bundesgagentur darf höchstens das Merkmal "erwerbsunfähig", keinesfalls jedoch die Art der Erkrankung erhalten.
Zur Frage der späteren Offenlegung und möglichen rückwirkenden Schwierigkeiten ist ohne konkrete Aussagen über die Art der Erkrankung oder die Beeinträchtigung des Arbeitslebens nur schwer eine Aussage zu treffen, da es hier auf den (möglichweise durch die BA) schwer nachweisbaren Sachverhalt ankommt, dass Sie nie dem Arbeitsmarkt erwerbsfähig zur Verfügung standen.
Beachten Sie, dass der Anspruch auf ALG I spätestens nach 4 Jahren verfällt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kühn, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kühn,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Noch einmal zum Verständnis: Ich sehe mich in der Lage, etwa 10-15 Stunden pro Woche zu arbeiten, egal, wie diese Stundenzahl auf einzelne Arbeitstage verteilt ist. Die BA schlägt regelmäßig Jobangebote vor, die über diese Stundenzahl hinausgehen. Ist die BA berechtigt, eine amtsärztliche Untersuchung anzuberaumen, wenn ich diese Angebote nicht annehmen möchte? Wenn ja, kann ich als erwerbsunfähig deklariert werden, wenn ich eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden (unabhängig von der Aufteilung) nicht überschreiten kann?
Danke für Ihre Antwort!
Wenn bei der Bundesagentur Zweifel darüber bestehen, ob Erwerbsfähigkeit bei Ihnen gegeben ist, wird diese Sie zur Teilnahme an einer ärztlichen bzw. psychologischen Untersuchung auffordern. Hierzu ist die Bundesagenutr grundssätzlich berechtigt, eine nicht bergündtete Nicht-Teilnahme Ihrerseits kann eine Sperrzeit des Anspruchs ggf. auslösen.
Eine Entscheidung über die Erwerbsähigkeit ohne ärztliche Gutachten kann nicht ergehen. D.h. allein die Ablehnung der Angebote fürht nicht automatisch zu einer "Deklarierung" als erwerbsfunfähig. Ohne ausreichende Begründung der Ablehnung kann dies jedoch ebenfalls zu einer Sperrzeit führen.
Grundsätzlich maßgeblich ist die gesetzliche Regelung, die von einer täglichen Arbeitszeit ausgeht. Ob eine wöchentliche Arbeitszeit ausreicht, ist aufgrund der Erkrankung und ggf. der beruflichen Anforderungen im Einzelfall zu prüfen.