Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrter Fragestellerin,
auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
Für eine einstweilige Verfügung brauchen Sie einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.
Einen Anordnungsanspruch haben Sie unstreitig aus § 3 Abs. 5 TVöD, dem Einsichtsrecht in Ihre Personalakte.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Entscheidung dringlich ist und es ihnen nicht zuzumuten ist, ein Klageverfahren abzuwarten. Heißt konkret: Solange Sie Ihre Personalakte nur einsehen wollen aufgrund einer wie Sie schreiben fragwürdigen Vorgehensweise der Behörde, sich aber dort kein zeitlicher Druck befindet, etwa weil Sie die Dinge in Ihrer Akte vor einem bestimmten Ereignis wissen müssen, fehlt es hier an der Dringlichkeit und somit am Anordnungsgrund.
Da Sie aber unstreitig ein Recht auf Einsichtnahme haben, sollten es aber reichen, wenn Sie dies der Behörde deutlich und schriftlich unter Fristsetzung mitteilen und ggf. einen Anwalt für ein kurzes Aufforderungsschreiben einschalten. Dies kann ich gerne für Sie übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Julika Sonntag, Rechtsanwältin
16.07.2021
|
15:52
Antwort
vonRechtsanwältin Julika Sonntag
Kleine Johannisstr. 10
20457 Hamburg
Tel: 04041357060
Web: https://sonntagskanzlei.de
E-Mail: