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Einsicht in Personalakte wird verweigert - Einstweilige Verfügung

16. Juli 2021 15:12 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann man als ehemaliger Arbeitnehmer einer kommunalen Behörde per einstweiliger Verfügung die Einsicht in die eigene Personalakte erzwingen, wenn diese bei einem Termin grundlos verweigert wurde?

Ja, das Einsichtsrecht in die Personalakte ergibt sich aus § 3 Abs. 5 TVöD. Für eine einstweilige Verfügung braucht es jedoch neben diesem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund, also eine Dringlichkeit der Entscheidung. Wenn die Akteneinsicht nicht eilig vor einem bestimmten Ereignis erforderlich ist, fehlt diese Dringlichkeit. Stattdessen sollte die Behörde schriftlich unter Fristsetzung zur Gewährung der Akteneinsicht auffordert werden.

Der Gegner ist eine kommunale Behörde, mit welcher ein Arbeitsverhältnis bestand.

Aufgrund der fragwürdigen Vorgehensweise der Behörde möchte ich Einsicht in meine Personalakte nehmen.

Dies wurde mir bei einem Vor-Ort Termin grundlos verweigert.

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit die kurzfristige Einsicht in die Personalakte durch eine einstweilige Verfügung zu erzwingen oder fehlt hier die Eilbedürftigkeit, so dass dies in einem regulären Gerichtsverfahren abgehandelt werden müsste.

Ggfl. würde mir hier auch die Nennung von vergleichen Gerichtsurteilen weiterhelfen.

16. Juli 2021 | 15:52

Antwort

von


(12)
Elbchaussee 87
22763 Hamburg
Tel: 040238325200
Web: https://sonntagskanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrter Fragestellerin,

auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen möchte ich die Frage wie folgt beantworten:

Für eine einstweilige Verfügung brauchen Sie einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund.
Einen Anordnungsanspruch haben Sie unstreitig aus § 3 Abs. 5 TVöD, dem Einsichtsrecht in Ihre Personalakte.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Entscheidung dringlich ist und es ihnen nicht zuzumuten ist, ein Klageverfahren abzuwarten. Heißt konkret: Solange Sie Ihre Personalakte nur einsehen wollen aufgrund einer wie Sie schreiben fragwürdigen Vorgehensweise der Behörde, sich aber dort kein zeitlicher Druck befindet, etwa weil Sie die Dinge in Ihrer Akte vor einem bestimmten Ereignis wissen müssen, fehlt es hier an der Dringlichkeit und somit am Anordnungsgrund.

Da Sie aber unstreitig ein Recht auf Einsichtnahme haben, sollten es aber reichen, wenn Sie dies der Behörde deutlich und schriftlich unter Fristsetzung mitteilen und ggf. einen Anwalt für ein kurzes Aufforderungsschreiben einschalten. Dies kann ich gerne für Sie übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen,
Julika Sonntag, Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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