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Üble Nachrede und Rufschädigung durch ehemaligen Chef seit Selbstständigkeit

21. Januar 2009 12:44 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich bin Inhaber eines Handwerksbetriebs.
Ich habe vor 2 Wochen einen großen Auftrag erhalten, welcher einen Fassadenanstrich von 6000qm enthält.
Durch den Einsatz von modernster Maschinentechnik konnte ich durch einen günstigstigen Angebotspreis den Zuschlag sicherstellen.
Ebenfalls mitgeboten hatte mein ehemaliger Chef, bei dem ich vor Jahren die Ausbildung gemacht hatte. Diesem passt schon seit Jahren meine Selbstständigkeit nicht.
Wo er nun mitbekommen hat das ich den Auftrag ausführe fährt er scharfe Geschütze gegen mich auf. Er ruft beim Auftraggeber an und macht mich schlecht und erzählt diesem das ich für diesen Auftrag nicht geeignet bin. Das gleiche macht er bei unserem Farbengroßhandel. Ebenso wird mein Lehrling von seinen Lehrlingen in der Berufsschule wegen dieser Sache belästigt und lässt laut verkünden das wir diesen Auftrag nur in Zusammenarbeit mit illegalen polnischen Mitarbeitern erledigen können.
Kann ich hiergegen rechtlich vorgehen, d.h. kann ich ihn wegen Rufschädigung bzw. übler Nachrede bei der Polizei anzeigen? Oder wie gehe ich am besten vor?

21. Januar 2009 | 13:01

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie haben die Möglichkeit eine Strafanzeige wegen übler Nachrede zu erstatten.

Viel entscheidender ist aber, dass Ihrem ehemaligen Chef sofort untersagt wird, die von Ihnen genannten Behauptungen weiter aufzustellen.

Daher sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen. Dieser hat die Möglichkeit eine einstweiligen Unterlassungsverfügng beim zuständigen Gericht zu erwirken, dass Ihrem ehemaligen Chef die Verbreitung der Behauptungen untersagt wird.

Darüberhinaus stellt das Verhalten auch eine sittenwidrige Schädigung dar, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Das Verhalten des ehemaligen Chefs verstößt eklatant gegen § 4 UWG , so dass Sie schnell tätig werden sollten, damit weitere Nachteile vermieden werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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