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Überstunden ausgleich

4. Oktober 2007 20:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo,

ich bin als Maschinenbauingenieur in einer Firma angestellt. In meinem Vertrag steht unter Punkt "Vergütung", dass Zitat:" Durch die Vergütung ist etwaige Mehr- oder Überarbeit abgegolten."

Nach meinem Studium habe ich in dieser Firma angefangen zu arbeiten, mein Brutto-Monatslohn betrug 2560 Euro.

Wir besitzen eine Stempeluhr, die geleisteten Überstunden liegen dem Geschäftsführer vor.

Es wurden über die Jahre (ca. 5) viele Überstunden geleistet, allerdings nie tatsächlich welche offiziell angeordnet.

Von seitens der Geschäftsführung kam aber auch kein Einwand, dass die normale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einzuhalten wäre, bzw. keine Überstunden gemacht werden dürfen, die Auftragslage war und ist sehr gut.

Da ich nun gekündigt habe möchte ich wissen, ob ich geleistete Überstunden geltend machen kann (in einem gewissen Zeitraum, z.B. Auszahlen), da ich meine, dass diese Klausel, dass alles im Gehalt abgegolten ist, nicht mehr zulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Nach bisheriger Rspr. des BAG ist die Vereinbarung zulässig, dass etwaige Mehr- bzw. Überarbeit nicht bes. bezahlt, sondern durch die Grundvergütung mit abgegolten ist (BAG 24. 2. 1960 AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 11). Dies dürfte allerdings nur für leitende Angestellte gelten, die im Hinblick auf die hohe Vergütung regelmäßig die ganze Arbeitskraft der Firma zur Verfügung zu stellen haben. [Preis, Erfurter Kommentar]

Ungeachtet dieser Frage müssten Sie jede Überstunde und die Anordnung dieser darlegen und ggf. beweisen.

Daran scheitern die meisten Überstundenvergütungen, so dass ich hier momentan keine überwiegende Erfolgsaussicht sehe.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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