Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind Überstunden zu vergüten, wenn keine wirksame abweichende Regelung getroffen ist.
Mit Ausnahme der Auszubildenden gibt es keine besonderen gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung von Überstunden. In vielen Tarifverträgen finden sich zum Teil sehr differenzierte Regelungen über besondere Zusatzvergütungen.
Es kann eine pauschalierte Regelung vereinbart sein. Im Vertrag steht dann z. B., dass Überstunden im Umfang von bis zu 10 Stunden monatlich mit dem monatlichen Bruttolohn abgegolten sind. Dann müssen die in dem vereinbarten Rahmen liegenden Überstunden nicht gesondert vergütet werden. Eine solche Pauschalvereinbarung ist aber nur zulässig wenn sie hinsichtlich der Anzahl der Überstunden zeitlich genau eingegrenzt ist und sich dieser Rahmen auch in einem hinnehmbaren Mass hält.
Sofern der Durchschnittslohn durch die Überstunden unter 70 % sinken sollte, kommt es zu einem Missverhältnis zwischen Arbeitszeit und Bezahlung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 5.11.2002, Az. 5 Sa 147 c/02). Die Pauschalvergütung wäre dann unwirksam und die die geleisteten Überstunden müssten nachträglich vergütet werden.
Ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. In vielen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen ist dies der Fall.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -