Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Sie fragen nach der Haftung eines Architekten der diverse Ausschreibungsfehler gemacht hat.
Hinsichtlich der Handwerkerrechnungen sehe ich keinen Grund diese nicht zu bezahlen. Wie Sie in Ihrer Schilderung ausführen sind die Kostenüberschreitungen auf Fehler des Architekten zurück zu führen. In diesem Fall sind die Arbeiten der Handwerker -insofern sie ordnungsgemäß ausgeführt wurden- auch zu bezahlen.
Zur Haftung des Architekten: Ein Vertrag mit einem Architekten ist ein Werkvertrag im Sinne des BGB. Wenn der Architekt Fehler gemacht hat, die bei Ihnen zu einem Schaden geführt haben so ist er dafür grundsätzlich haftbar.
Allerdings fragen Sie nach der Verantwortlichkeit des Architekten „wenn die Überschreitung für eine ordnungsgemäße Ausführung sein mußte". Dies muß von dem vorherigen Fall unterschieden werden: Entweder die Ausschreibungsfehler haben zu Mehrkosten geführt, oder eben nicht.
Wenn der vorgenannte Übertragungsfehler zu Mehrkosten und daher zu einem Schaden auf Ihrer Seite geführt hat, ist der Architekt schadensersatzpflichtig, da auch das für einen solchen Anspruch notwendige Verschulden auf Seiten des Architekten normalerweise vorliegen dürfte.
Etwas anders liegt der Fall, wenn nicht der Übertragungsfehler zu Mehrkosten geführt hat, sondern der Architekt die Kosten lediglich – aufgrund des Übertragungsfehlers – falsch berechnet hat, also die nun angefallenen Kosten für Zimmermann etc. bei der Bauausführung ohne Übertragungsfehler auch in dieser Höhe angefallen wären.
In diesem Fall kommt eine Haftung des Architekten nur bei einer vertraglich vereinbarten Bausummengarantie bzw. einem vereinbarten Kostenlimit in Betracht.
Um zu einem durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Architekten zu kommen wäre daher eine Vertragsüberprüfung notwendig. Gerne stehe ich Ihnen zu einer Vertragsüberprüfung bezüglich dieser Frage zur Verfügung.
Insofern der Architekt nach der 1. oder 2. Variante zum Schadensersatz verpflichtet ist, können Sie ihm gegenüber die Minderung der Vergütung erklären und die Vergütung entsprechend kürzen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und bieten Ihnen auch gerne eine persönliche Rechtsberatung.
Schließlich bedanke ich mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Erstmal vielen Dank für die Antwort,
es ist eindeutig ein Übertragungsfehler, nur hat nicht der Architekt
die Kosten falsch berechnet , sondern so war im Leistungsverzeichnis eine zu geringe Menge angegeben. Die Folge davon ist das der Auftragswert überschritten wurde. Wir haben
nun aber ja mit diesem Betrag kalkuliert. Die Kostenschätzung war in ähnlicher Höhe wie die Auftragssumme.
Fällt dies nun unter Ihre Variante 2?
P.S: Leider ist der Vertrag aufgrund einer ersten Kostenschätzung vereinbart worden und nur das Architektenhonorar wurde pauschaliert auf diese Summe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wie ich Sie verstehe hat die spätere Richtigstellung der Kosten keinen Schaden verursacht (etwa durch zwischenzeitliche Preiserhöhungen o.ä)
Dann ist wirklich nur die 2. Variante einschlägig und Sie können einer Kostenüberschreitung nur begegnen, wenn es eine vereinbarte Bausummengarantie bzw. ein vereinbartes Kostenlimit im Vertrag fixiert wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt