Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können eine Korrektur ab Zeitpunkt Ihrer Geltendmachung des Abzugsposten verlangen. Eine rückwirkende Geltendmachung ist eher unmöglich. Ich kann zumindest auf dem ersten Blick keinen Grund dafür erkennen, letztendlich war es Ihre eigene Versäumnis, wenn auch aus Unwissenheit.
Es kommt aber darauf an, wie die Zahlung des Trennungsunterhaltes vereinbart haben (Vergleich, Urteil, notarielle Vereinbarung). Dann müssten Sie beim Familiengericht eine Abänderungsklage des Unterhaltstitels beantragen.
Ich empfehle Ihnen, sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen, damit dieser den Trennungsunterhalt korrekt für Sie ermittelt und die entsprechenden Schritte einleitet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen