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Überschreibung einer belasteten Immobilie

2. Januar 2007 12:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

meine Ehefrau und ich haben vor kurzem (< 1/2 Jahr ) gemeinsam ein Haus gekauft und sind beide zu je 50% als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Für den Hauskauf haben wir ein Bankdarlehen (97% Finanzierung) benötigt. Darlehensnehmer sind meine Frau und ich. Den Lebensunterhalt und das Darlehen für das Haus finanzieren wir
mit meinem Einkommen, da meine Frau kein eigenes Einkommen besitzt. Wir haben uns nun getrennt und wollen uns scheiden lassen.
Meine Frau ist damit einverstanden, daß ich das Haus behalte.
Für das Darlehen gibt es die Möglichkeit, daß meine Frau mittels einer Schuldhaftentlassung aus ihren Verpflichtungen gegenüber der Bank herauskommt.

Was ist die beste und günstigste Möglichkeit für eine Übertragung ihrer Anteile am Haus auf mich?
Was ist im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu beachten, hat meine Frau Anspüche auf das Haus, wenn die Überschreibung während der Ehe stattfindet?
Was muß ich beachten, damit meine Frau sich nach der Schuldhaftentlassung nicht doch noch dafür entscheidet, daß sie das Haus nicht überschreibt und ich vollständig für das Darlehen verantwortlich bin?
Wie könnte eine Regelung im Innenverhältnis aussehen?

2. Januar 2007 | 16:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Für die Übertragung des hälftigen Mitiegtnumanteils Ihrer Ehefrau ist ein notarieller Übertragungsvertrag mit Auflassung erforderlich.

Insoweit ist ein entsprechender Besuch eines Notars von Ihnen und Ihrer Ehefrau unbedingt erforderlich.

Im Rahmen der Unterzeichnung des Übertragungsvertrages könnte eine entsprechende Schuldhaftentlassung gleichermaßen erfolgen. D.h. die Schuldhaftentlassung wird unter der Bedingung erklärt, dass die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteiels erfolgt.

So gehen Sie kein Risiko ein, dass eine Schuldhaftentlassung erfolgt ohne entsprechende Eigentumsübertragung.

Ansprüche aus der Eigentumsübertragung können im Rahmen der Scheidung nicht geltend gemacht werden. Möglich wäre allerdings, dass entsprechende Ansprüche im Rahmen des Zugewinnausgleich bestehen.

Da Sie aber mit dem hälftigen Miteigentum auch die Verbindlichkeiten übernehmen, wird ein solcher Anspruch, soweit er sich den ergibt nicht besonders hoch sein.

Wegen der Einzelheiten der Übertragung empfehle ich Ihnen ein Notar vor Ort aufzusuchen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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