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Überschreibung / Schenkung / Pflegekosten

29. November 2007 18:30 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Hallo. Ich soll demnächst Haus und Grund von meinen Eltern überschrieben bekommen. Was kann im Falle von eventuellen zukünftigen Pflegekosten meiner Eltern auf mich zukommen? Was für Möglichkeiten (Überschreibung, Schenkung, Kauf...) für die Art der Übereignung gibt es und welche Vor und Nachteile haben sie? Gibt es diesbezüglich in naher Zukunft Gesetzesänderungen? Vielen Dank im Voraus

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.
Soweit Ihre Eltern später pflegebedürftig werden und nicht in der Lage sind, die Pflegekosten aus ihrem Einkommen und Vermögen zu begleichen, können Sie durchaus zur Bezahlung dieser Kosten im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden.
Dabei sind Sie unter Umständen nicht nur dem Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1601.html" target="_blank">1601</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> ausgesetzt. Sofern Ihre Eltern dann nämlich Sozialhilfeleistungen zur Deckung der Pflegekosten in Anspruch nehmen sollten, geht der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialleistungen gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbxii/94.html" target="_blank">§ 94</a> Abs. 1 des zwölften Sozialgesetzbuchs (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_xii.htm" target="_blank">SGB XII</a>) über.

2.
Wenn Ihre Eltern Ihnen die Immobilie unentgeltlich übereignen, kommt darüber hinaus im Falle der Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Rückforderung des Geschenkes nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__528.html" target="_blank">528</a> Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht.
Diesen Anspruch kann gegebenenfalls auch der Träger von Sozialleistungen gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbxii/93.html" target="_blank">§ 93</a> Abs. 1 SGB XII auf sich überleiten und dann gegen Sie geltend machen.
Der Beschenkte braucht dem Herausgabeverlangen nicht nachzukommen, falls er das Geschenk für seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten benötigt (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__529.html" target="_blank">529</a> Abs. 2 BGB), wenn er entreichert ist (§ 528 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__818.html" target="_blank">818</a> Abs. 3 BGB), sowie wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB ).

3.
Welche Art der Übereignung hier am Besten geeignet ist, kann nur im Rahmen einer genauen Sachverhaltsanalyse bestimmt werden, unter Berücksichtigung aller hier nicht bekannter Details.
Grundsätzlich hat die Schenkung neben den oben genannten Risiken den Nachteil, dass Schenkungssteuer anfällt. In Ihrem Fall gilt allerdings ein Freibetrag in Höhe von derzeit € 205.000, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/erbstg/__16.html" target="_blank">§ 16</a> Abs. 1 Nr. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/erbstg/index.html" target="_blank">ErbStG</a>.

Eventuell empfiehlt es sich daher, den Eltern ein Wohnrecht oder einen Niesbrauch zu belassen, falls dies ansonsten der Interessenlage entspricht.

4.
Neben dem voraussichtlich zum 01.01.2008 in Kraft tretenden neuen Unterhaltsrecht ist eine Änderung des Pflichtteilsrechts geplant. Soweit Ihre Angaben reichen, wird sich beides aber nicht auf Ihren Fall auswirken.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen zur Rechtslage weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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