Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung, des von Ihnen gebotenen (geringen) Einsatzes und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ich bitte vorab zu beachten, dass ohne Einsicht in die Ermittlungsakte in aller Regel keine rechtssicheren Auskünfte oder Verhaltensregeln gegeben werden können, bei der Beantwortung also ausschließlich Ihre Sachverhaltsschilderung zugrunde gelegt wird.
Sie fragen, ob der Sachverhalt den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs erfüllt.
Dies ist wohl in objektiver Hinsicht anzunehmen. § 22 Nr 1 StVG
betrifft den Fall, dass für das zulassungspflichtige Kfz ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben ist. Die strafbare Handlung besteht darin, dass ein Kfz mit einem ihm nicht amtlich zugeteilten Kennzeichen versehen wird.
Dies ist hier wohl der Fall. Insbesondere setzt § 22 StVG
gerade nicht voraus, dass die Absicht besteht, mit dem Kfz am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Alleine das Anbringen des Kennzeichens ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ausreichend.
Sie könnten sich natürlich auf den Standpunkt stellen, die Schilder gar nicht angebracht zu haben. Dies könnte durchaus Erfolg haben, wenn Sie plausibel darlegen könnten, wer denn sonst an die Schilder gegen Ihren Willen gelangen konnte. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person eingeleitet wird.
Erfolg haben könnte eine Verteidigung dahingehend, dass Sie nicht den erforderlichen Täuschungsvorsatz hatten. Hierfür spricht, dass das Fahrzeug eben auf einem Privatparkplatz stand und nicht bewegt werden sollte. Auch hier käme es auf Ihre Argumentation an und darauf, den Richter von Ihrem mangelnden Vorsatz zu überzeugen, was durchaus gelingen kann.
Ein mögliches Vorgehen wäre, zunächst einmal Widerspruch einzulegen, dann über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und Ihre Argumente vorzubringen. Sie haben zwar grundsätzlich recht, dass auch eine Erhöhung der Strafe in Betracht kommt. In aller Regel teilen dies die Richter aber mit, so dass die Möglichkeit besteht, den Eisnpruch wieder zurück zu nehmen, wenn die Argumente nicht verfangen.
Einen Eintrag ins Führungszeugnis erhalten Sie jedenfalls nur, wenn neben dieser Strafe im Bundeszentralregister bereits weitere Strafen eingetragen sind.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur, Rechtsanwalt
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