Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zu unterscheiden ist hier zum einen das Darlehen nebst Sicherheit (eingetragener Grundschuld) der Bank und das Insolvenzverfahren, dass den Vermögenswert –Erbteil- des Insolvenzschuldners betrifft.
1. Gegenüber der Bank besteht die Möglichkeit, dass Sie die Forderung nebst den Sicherheiten erwerben. Dabei sollten Sie bzw. die Erbengemeinschaft darauf achten, dass das Darlehen bereits gekündigt wurde. Dadurch vermeiden Sie eine mögliche Zwangsversteigerung seitens der Bank und sichern sich auch die Forderung. Allerdings wurde das Darlehen für den jetzt insolventen Betrieb und dem Inhaber gewährt. Somit nehmen Sie bzw. die Erbengemeinschaft mit der Forderung soweit sie bereits im Insolvenzverfahren durch die Bank angemeldet wurde, am Insolvenzverfahren teil.
Die Rückzahlung aus dem Darlehen richte sich nach der Insolvenzquote, soweit es zu einer Quotenverteilung kommt.
2. Der Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Erbteil, welcher auch im Grundbuch eingetragen ist. Insoweit kann eine Veräußerung der Immobilie nur unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters erfolgen, mit Ausnahme einer Zwangsversteigerung.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen den beiden Immobilien.
Für die Immobilie die lastenfrei ist (ZFH), wird der Insolvenzverwalter einen Betrag verlangen, der dem Wert des (Erb-) teils an der Immobilie entspricht. Damit wird er den Anteil auf die/den Erben übertragen und der Insolvenzvermerk löschen lassen.
Bezüglich der Immobilie, die im einer Grundschuld belastet ist, steht dem Erbteil des Insolvenzverwalters die Darlehensforderung entgegen (wenn Sie zur Insolvenztabelle angemeldet wurde), so dass sich der Wert des Erbteils reduzieren wird. Gleichwohl wird der Insolvenzverwalter eine zu verhandelnde Feststellungs- und Verwertungsgebühr verlangen, da er davon ausgehen muß, dass eine Verwertung der Immobilie über die Zwangsversteigerung aufwendiger und auch kostenintensiver ist. Die Lästigkeitsprämie für den Insolvenzverwalter ist dabei verhandelbar, sollte sich aber im unteren zweistelligen Bereich bewegen.
Die Höhe der Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, ist dann in Höhe des Erbteils an der Immobilie zu reduzieren.
3. Im Ergebnis ist bei der ZFH der Wert der Immobilie zur ermitteln und ein entsprechender Ablösebetrag an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Dann kann der Erbteil übertragen und der Insolvenzvermerk gelöscht werden.
Hinsichtlich der Immobilie auf die die Grundschuld lastet, besteht die Möglichkeit diese in der Zwangsversteigerung zu erwerben. Dies kann durch die Bank oder den Erwerber der Forderung nebst Grundschuld erfolgen.
Soweit die Forderung der Bank nebst Grundschuld abgelöst wird, ist eine Einigung mit dem Insolvenzverwalter zu treffen, welchen und ob er einen Betrag für den Erbteil und Freigabe der Immobilie in Bezug auf den Erbteil verlangt.
Außerhalb der Zwangsversteigerung müssen Sie daher sowohl mit der Bank als auch mit dem Insolvenzverwalter eine Einigung treffen.
Die an den Insolvenzverwalter gezahlten Beträge kommen Ihnen soweit Sie die Forderung der Bank übernehmen, anteilig in Höhe der Insolvenzquote zu Gute.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Morgen Herr RA Schröter,
zunächst Vielen Dank für die umfassende Beantwortung meiner Fragen. In dem notariell beurkundetem Übergabevertrag ist zudem vereinbart worden, dass der Übernehmer, jetzt der IV, die Schenkung im Fall der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen hat. Ich selbst bin der Ansicht, dass kein Erlös für den IV zu erwarten ist.
Um die Auseinandersetzung nun zu betreiben, werde ich mich in den nächsten Tagen mit einem Notar in Verbindung setzen, um die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten und die Verträge vorbereiten zu lassen.
Ist nach Ihrer Einschätzung die Inanspruchnahme eines im Erbrecht/Insolvenzrecht versierten Rechtsanwaltes zusätzlich notwendig?
Nach meinen Informationen ist die gesamte Geschäftsverbindung des Schuldners mit der Bank gekündigt, da die Darlehen nicht mehr bedient werden können. Ich gehe auch davon aus, dass die Bank ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet hat. Da die Erbengemeinschaft nach Ihrer Aussage nun am Verfahren teilnimmt, wie ist das mit der Quote zu verstehen und wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir unser Geld im Rahmen des Verfahrens wieder zurückbekommen? Können wir auch nach dem Verfahren weiterhin Forderungen gegenüber dem Schuldner geltend machen?
Für Ihre nochmaligen Bemühungen im Voraus Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bitte ich um Entschuldigung für die verspätete Antwort.
Sicherlich ist es ratsam einen Kollegen einzuschalten, wenn die Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter nicht so verlaufen wie Sie sich das vorstellen. Allerdings hat Sie auch der Notar auf entsprechende Risiken hinzuweisen. Insoweit empfehle ich einen Notar Ihres Vertrauens auszuwählen. Ich darf in diesem Zusammenhang ergänzen, dass die Feststellungs- und Verwertungsgebühr allgemein 4 und 5 % beträgt bei Immobilien jedoch frei verhandelbar ist.
Die Insolvenzquote bemisst sich im Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten Verbindlichkeiten und des zu Verteilung stehenden Vermögens.
Soweit Verbindlichkeiten von 100 bestehen und der Insolvenzverwalter 10 zu verteilen hat, ergibt sich eine Quote von 10 %. Zu beachten ist allerdings, dass von den vereinnahmten Vermögenswerten durch den Insolvenzverwalter zunächst die Gerichtskosten und die Vergütung für den Verwalter abgeht, so dass die Quote sich oft in einem einstelligen Prozentbereich bewegt.
Soweit der ehemalige Betriebsinhaber als Privatperson das Insolvenzverfahren durchläuft, steht am Ende des gesamten Verfahrens in der Regel die Restschuldbefreiung. Insolvenzforderung sind nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt