Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihr gewünschtes Ziel können Sie durch Vereinbarung einer Konkurrenzschutzklausel im Vertrag mit dem Mitarbeiter zumindest teilweise erreichen. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es ich um ein so genanntes Wettbewerbsverbot, welches sich an den gesetzlichen Regelungen entsprechend der §§ 74 ff HGB
messen lassen muss.
Danach gilt auch in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung, dass ein solches Wettbewerbsverbot längstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden kann, anderenfalls eine Konkurrenzschutzklausel schon deshalb unwirksam sein könnte. Der von Ihnen angedachte Zeitraum von 5 Jahren wäre somit schon zu lang. Ferner muss seitens des Arbeitgebers als Ausgleich zwingend für die vertraglich vereinbarte Sperrzeit eine so genannte Karenzentschädigung gezahlt werden. Deren Höhe richtet sich nach § 74 Abs. 2 HBG und muss daher mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen betragen. Um ein solches Wettbewerbsverbot dann auch wirksam durchsetzen zu können bzw. sicherzustellen, sollte das Verbot zudem durch eine entsprechende Vertragsstrafe abgesichert werden. Auch diese muss im Sinne der Rechtsprechung der Höhe nach verhältnismäßig sein, insoweit wäre zu empfehlen, dass diese der Höhe nach das im Rahmen der normalen Kündigungfrist zu zahlende Arbeitsentgelt nicht übersteigt.
Eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag mit Ihrem Mitarbeiter könnte insoweit wie folgt lauten:
„Der Mitarbeiter verpflichtet sich, längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder ein Arbeitsverhältnis zu einem mit der Firma in Wettbewerb stehenden Unternehmen zu begründen, weder mittelbar noch unmittelbar bei einem oder für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, bei der Gründung eines solchen Unternehmens mitzuwirken oder sich an einem solchen zu beteiligen und auch nicht ein solches Unternehmen in irgendeiner Art zu unterstützen. Dieses Wettbewerbsverbot erstreckt sich räumlich auf ein Gebiet von 50 km Umkreis zum derzeitigen Arbeitgeber.
Dem Mitarbeiter wird für die Dauer der Wettbewerbsvereinbarung eine Entschädigung gezahlt, die für jedes Jahr des Verbots .....% der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt, mindestens jedoch die Hälfte des vom Mitarbeiter zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, für jeden Fall der Verletzung dieses Wettbewerbsverbots dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von ........ ohne Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstehenden Schadens zu zahlen. Die Geltendmachung höherer, im Einzelfall nachzuweisender Schäden durch den Arbeitgeber wird durch diese Vereinbarung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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