Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie und Ihr Mann sich nicht einigen können, wer die Wohnung während der Trennung weiter nutzt, können Sie die Zuweisung der Wohnung durch das Gericht nach § 1361b BGB
beantragen. Bei der Entscheidung werden insbesondere auch die Belange des Kindes berücksichtigt.
Wenn Ihnen die Wohnung während des Getrenntlebens zugewiesen wird, können Sie von Ihrem Mann den Auszug verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 20.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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In dem Paragraphen wird eine unbillige Haerte vorausgesetzt. Was ist fuer den Nachweis der unbilligen Haerte erforderlich liegt diese bei uns vor und wie lange dauert so ein verfahren bis er ausziehen muss ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die "unbillige Härte" ermöglicht eine Gesamtabwägung der Situation, bei der zuerst die Frage zu stellen ist, ob eine gemeinsame Nutzung der Wohnung während der Trennungszeit zumutbar ist. Wenn der Alkoholismus Ihres Mannes Beeinträchtigungen der familiären Situation - ständiger Streit, möglicherweise Gewalt oder ähnliches - mit sich bringt, ist dies ein Indiz gegen die gemeinsame Nutzung der Wohnung.
Der Umstand, dass es für ihn allein einfacher ist auszuziehen als für Sie mit Kind, zumal auch die finanzielle Situation wohl für eine weitere Nutzung der Wohnung durch Sie spricht, ist ein weiteres Indiz. Schließlich kann auch damit argumentiert werden, dass das Kind möglichst seine gewohnte Umgebung nicht verlieren soll.
Wenn Sie im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Punkte schildern, die Sie hier dargelegt haben, sehe ich da durchaus reele Chancen, dass Ihnen die Wohnung zugewiesen wird.
Ein reguläres Verfahren dauert mehrere Wochen. Die genaue Verfahrensdauer ist bei jedem Gericht unterschiedlich und hängt von der Arbeitsbelastung des Richters ab. Es gibt aber, wenn eine entsprechende Eilbedürftigkeit besteht, die Möglichkeit, einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. In diesen Fällen wird gelegentlich ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entschieden, andernfalls sehr schnell eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Sie sollten sich anwaltliche Hilfe vor Ort suchen und einen entsprechenden Antrag bei Gericht einreichen lassen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel