Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
1. Ein Streitwert von 50.000,- EUR erscheint in der Tat überhöht. Gemäß § 12 Abs. 4 UWG
ist bei der Bemessung des Streitwertes mindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache einfach gelagert ist.
Ein solcher Fall ist in der Regel auch der eines fehlenden Impressums, daher wird man hier eher von einem Streitwert von 10.000,- bis 25.000,- EUR auszugehen haben, womit sich dann auch entsprechend die Anwaltskosten reduzieren würden.
Auf die Höhe der Einkünfte, die Sie über Ihre Website erzielen, kommt es im Rahmen der Streitwertbestimmung allerdings nicht an.
2. Die potentielle Wut Ihres Mitbewerbers allein wird den Ausgang eines evtl. Verfahrens kaum zu Ihren Gunsten beeinflussen können. Der Vorwurf, dass dieser mittels eines Bildbearbeitungsprogramms das Impressum entfernt haben könnte, bedürfte vielmehr handfester Beweise. So ließe sich unter Umständen im Wege eines Sachverständigengutachtens feststellen, ob die von der Gegenseite gefertigten Ausdrucke Ihre Website in irgendeiner Form manipuliert wurden.
Sie sagen allerdings selber, dass das Impressum wegen Umbauarbeiten möglicherweise über einige Zeit hinweg nicht erreichbar war, so dass die Möglichkeit einer Manipulation an Wahrscheinlichkeit verliert.
Interessanter wäre die Frage, wie lange das Impressum möglicherweise nicht erreichbar war. Gemäß § 5
Telemediengesetz müssen die dort genannten Informationen, kurz: das Impressum, u.a. "ständig verfügbar" sein. Das Impressum darf daher zwar nicht über einen längeren Zeitraum (mehrere Tage/Wochen) nicht erreichbar sein; sofern sich der Ausfallzeitpunkt aber auf wenige Sekunden/Minuten beschränkt, dürfte der Ausfallzeitraum noch nicht so gravierend sein, dass er eine Abmahnung rechtfertigt.
Zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsstreit kann man daher an dieser Stelle keine verläßlichen Prognosen treffen. Ich kann Ihnen nur empfehlen, die Abmahnung komplett anwaltlich überprüfen zu lassen. Abmahnungen können auch aus anderen Gründen als den hier erörterten unwirksam sein; ggf. lässt sich der Rechtsstreit durch Verhandlungen mit der Gegenseite auch außergerichtlich beilegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
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