Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die Widerrufsfrist beträgt tatsächlich dann einen Monat, wenn der Käufer die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss zum Beispiel per Email erhält. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt (KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06
(103 O 91/06
LG Berlin)). Das Kammergericht führt aus, dass eine Information im Angebot selbst die Textformerfordernis nicht erfüllt. Bei eBay-Geschäften sei im Übrigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird.
Insofern kann grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch hier gegen Sie bestehen, welcher aber noch an weitere Voraussetzungen wie ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gebunden ist.
Sofern ein Unterlassungsanspruch besteht, kann die Gegenseite die entstandenen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) geltend machen. Die 3500 € sind der sog. Streitwert anhand welchem sich die Gebühren berechnen. Der Streitwert ist kein Schadensersatzanspruch gegen Sie. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ist der Streitwert nicht einfach festzulegen. So hat das OLG Stuttgart bei einem einfachem Verstoß gegen die Widerrufsbelehrungspflicht einen Streitwert von 15.000 EUR
angenommen ( OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.08.2008).
Besteht der Unterlassungsanspruch muss eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben werden, um die gerichtliche Durchsetzung zu vermeiden. Nur die Abänderung der Widerrufsbelehrung genüg nicht. Die Unterlassungserklärung sollten allerdings modifiziert werden. Die Erklärung über die Schadensersatzansprüche sollte gestrichen werden, ebenso die Vertragsstrafe verändert werden ( angemessene Vertragsstrafe).
Da Sie - um weitere Kosten zu vermeiden - in jedem Fall auf die Unterlassungserklärung reagieren müssen, empfehle ich Ihnen, das Vorliegen des Wettbewerbsverstoßes konkret prüfen zu lassen und ggf. die abzugebenen Unterlassungserklärung entsprechend abzuändern.
Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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