Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Dem von Ihnen zitierten Urteil lässt sich nicht pauschal entnehmen, dass jedes Registrieren und Halten eines Domainnamens keine Rechtsverletzung darzustellen vermag.
In besagter Entscheidung ging es u.a. lediglich um die Frage, ob auch bei einer juristischen Person des Handelsrechts im Registrieren und Halten einer Domain stets ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen ist oder ob auch hier ausnahmsweise ein nicht-geschäftliches Handeln vorliegen kann.
2. Unabhängig von dieser Entscheidung ist jedoch unumstritten, dass rein privat handelnde Personen keinen wettbewerbs- oder markenrechtlichen Ansprüchen seitens des Inhabers eines Kennzeichens ausgesetzt sein können, weil diese Ansprüche eben ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen.
3. Sollten Sie daher in der Tat rein privat gehandelt haben, bestehen in der Tat keine wettbeerbs- oder markenrechtlichen Ansprüche gegen Sie.
4. Das bedeutet leider nicht, dass nicht andere Ansprüche in Betracht kommen: So kann, je nach den Umständen des Einzelfalles, das Registrieren und Halten einer Vertipper-Domain bspw. eine sittenwidrige Schädigung des Inhabers der Original-Domain darstellen. Daraus resultierte ein Anspruch, der grds. auch gegenüber Privatpersonen durchsetzbar wäre.
5. Weiterhin kommt gegenüber Privatpersonen grds. ein namensrechtlicher Anspruch aus § 12 BGB
in Betracht, wenn der Domainname mit dem Namen der dahinter stehenden (juristischen) Person identisch ist.
6. Ob die gegen Sie im Rahmen einer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind, kann an dieser Stelle naturgemäß nicht abschließend beurteilt werden. Festhalten lässt sich aber, dass allein das von Ihnen zitierte Urteil die Abmahnung nicht zu entkräften vermag, sondern es durchaus möglich ist, dass die Abmahnung berechtigt ist. Eine umfassende anwaltliche Prüfung der Abmahnung (auch im Hinblick auf die Höhe der dort geltend gemachten Kosten) wäre Ihnen daher zu empfehlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Welche zusätzlichen Fakten benötigen Sie für eine Beurteilung, ob eine Abmahnung bei Verwendung einer Vertipper-Domain im privaten Bereich zulässig oder nicht zulässig ist? Mehr Fakten gibt es eigentlich nicht!? Eine sittenwidrige Nutzung oder Schädigungsabsicht liegt ebenfalls nicht vor. Im konkreten Fall habe ich die Nutzung des von der Firma nach individuellen Vorgaben für mich hergestellten Produktes dargestellt.
Sie haben wohl versehentlich nicht den 2. Teil meiner Anfrage beantwortet, ob ich im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung die Domain kostenfrei abgeben muss.
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst zum zweiten Teil Ihrer Anfrage, die ich in der Tat übersehen haben muss: Im Falle einer berechtigten Abmahnung wären Sie nicht dazu verpflichtet, die Domain an den Abmahnenden zu übertragen. Sie wären allerdings zu einer Freigabeerklärung gegenüber der Denic verpflichtet; der Abmahnende müsste dann ggü der Denic dafür Sorge tragen, dass er die Domain erhält.
Zu den zusätzlichen Fakten: Eine abschließende Beurteilung ist mir natürlich nur möglich, wenn ich sowohl die betreffenden Domains als auch die fragliche Abmahnung überprüfen kann. Ihnen aufgrund der bisherigen Informationen den Rat zu geben, die Abmahnung zurückzuweisen oder anzuerkennen wäre fahrlässig.
Das weitere Vorgehen sollte sich vor allem danach richten, ob Sie die fragliche Vertipper-Domain weiter nutzen wollen oder ob Sie darauf verzichten können. Sollte letzteres der Fall sein, bietet es sich u.U. an, die Abmahnung anzuerkennen, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Damit würden Sie erreichen, dass die Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung beseitigt wäre und die Gegenseite Sie wegen der Nutzung der Domain nicht gerichtlich in Anspruch nehmen könnte. Es ginge dann nur noch um die Anwaltskosten der Gegenseite (die von Ihnen vermutlich auch im Rahmen der Abmahnung eingefordert wurden). Diese Anwaltskosten müsste die Gegenseite dann gesondert (notfalls gerichtlich) einfordern, der Streitwert würde sich aber dann auf die Höhe der Anwaltskosten beschränken, was das finanzielle Risiko mindern würde.
Sollte Ihnen viel an der weiteren Nutzung der Domain liegen, sollten Sie die Abmahnung zurückweisen, sich aber darüber im Klaren sein, dass die Gegenseite dann eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken kann, welche mit weiteren Kosten verbunden ist.
Bei deiden Alternativen kann ich Ihnen nur empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, gerade weil bei Abmahnungen die finanziellen Risiken in der Regel als hoch einzustufen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt