Hallo,
ich habe mal eine Frage:
im Juli 2000 schloss ich einen befristeten Arbeitsvertrag für 6 Monate als kaufmännisch Angestellter ab.
In diesem Vertrag war eine Kündigungsfrist von 9 Wochen zum Quartalsende bestimmt.
In dem Vertrag wurde festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis ohne eine Kündigung nach den 6 Monaten aufgelöst werde, ausser 14 Tage vorher würde ein neuer Vertrag schriftlich festgehalten werden.
Allerdings wurde ich stillschweigend übernommen.
Nun zu meiner Frage:
Wie verhält es sich nun im April 2006 mit meiner Kündigungsfrist, wenn ich das Unternehmen verlassen möchte: gesetzlich 4 Wochen oder wie im abgelaufenen Vertrag 9 Wochen zum Quartalsende?`
Ihr Arbeitsvertrag ist stillschweigend in einen unbefristeten Vertrag übergegangen. Für die Kündigungsfristen einer arbeitgeberseitigen Kündigung gilt § 622 Abs. 2 BGB
. Daher würde grds. § 622 Abs. 1 BGB
gelten:
"Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden"
Gemäß§ 622 Abs. 6 BGB
darf für die Kündigung durch den Arbeinehmer keine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber verenbart werden. Da Sie und Ihr Arbeitgeber eine 9 wöchige Kündigungsfrist vereinbart haben, gilt dies. Sie können daher mit einer neunwöchigen Frist kündigen.